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Um nach Möglichkeit die Kosten zu vermindern, welche den Gemeinden
durch die Vollstreckung der Gefängnißstrafen erwachsen, und den Bestraften
tatt dessen lieber Gelegenheit zu bieten, durch nützliche Arbeit ihre Strafe
abzuverdienen, habe ich nach dem Vorgange älterer landräthlicher Verfügun—
gen unter dem 17. Februar 1852 angeordnet, daß den Schulsträflingen, so
diel als möglich, von Gemeindewegen Arbeitsverdienst angeboten werde und
un der Auszahlung des Lohnes damit die verhängte Geldstrafe getilgt wer⸗
—XVWG
Die Königl. Regierung, welche später von diesem Verfahren Kenntniß
erhalten, hat es durch Verfg. vom 29. August 1860 gebilligt. — Um eine
essere Controlle darüber üben zu können, daß die Entlassungen aus der
Schule nach ordnungsmäßigen vorherigen Prüfungen den Bestimmungen ge—
näß erfolgen und nirgends Zweifel darüber eintreten können, ob ein Kind
entlassen sei oder nicht, habe ich die Ausstellung von Schul-Entlassungs-Zeugnissen
bei den Prüfungen durch Verfügung vom 21. Juni 1833 einge—
führt. Die Königl. Regierung hat dieß Verfahren durch Verfg. vom 26.
Januar 1860 allgemein empfohlen.
Beim Besuch von Möädchenschulen, besonders bei Prüfungen in densel
zen, fand ich öfters, daß die ärmeren Mädchen angeblich deßhalb nicht in
weiblichen Handarbeiten unterwiesen wurden, weil es ihnen an den nöthigen
Atensilien und Materialien dazu gefehlt hatte. Da dieser Unterricht aber
zinen integrirenden Theil des Unterrichts in den Mädchenschulen bilden soll
and die Königl. Regierung schon unter dem 19. Januar 1835 verordnet
hatte, daß alle erforderlichen Bücher und Schul-Utensilien für arme Kinder
auf Gemeinde-Rechnung beschafft werden sollen, so habe ich unter dem 9.
Juli 1852 ein gleiches Verfahren rücksichtlich der Beschaffung von Utensilien
und Material zu weiblichen Handarbeiten für arme Mädchen angeordnet.
Die Königl. Regierung hat diese Anordnung durch Verfg. vom 12. März
1860 gebilligt und verallgemeinert. Ebenso war die Einführung von Vor—
süngen oder Rouleaux in den Schulsälen zur Dämpfung des grellen Son—
ienlichts, welche Königl. Regierung durch Verfg. vom 27. Mai 1865 vor⸗
geschrieben hat, im hiesigen Kreise auf Grund meiner Verfg. vom 5. August
852 bereits 1853 überall erfolgt.
Die Königl. Regierung hatte schon 1818 die Anlegung kleiner Schul⸗
ehrer⸗Bibliotheken angeordnet und die Gemeinden des Kreises dazu 18 Thlr.
creditirt. Hieraus war eine kleine Kreis-Bibliothek entstanden, welche bei
neinem Amtsantritte (1830) 70 Bände zählte. Ich habe dieselbe auf 342
Bände gebracht, unter dem 15. November 1851 ein Reglement über die Be—
autzung erlassen, welches nebst Catalogen gedruckt und an sämmtliche Ge—
meinden, Schulen u. s. w. vertheilt worden ist. Die Geldmittel zur Ver—
mehrung der Bibliothek hatten mir auf meinen Antrag die Kreisstände und