3656 Oeffentlicher Unterricht.
im Durchschnitt jede also 4 M. Areal enthält, können nur 4 als gut und
11 als befriedigend bezeichnet werden. Von 11 muß der Zustand als sehr
mittelmäßig oder mangelhaft und bei 22 geradezu als schlecht bezeichnet
werden.
Die Frage, ob ein eigentlicher landwirthschaftlicher Fach-Unter—
richt in die Elementarschulen aufgenommen werden könne, ist auch im hie—
sigen Kreise in den 50er Jahren mehrfach Gegenstand von Besprechungen
und einzelnen Versuchen gewesen, bis das Ministerial-Rescript vom 14.1.
1860 diesen unpractifchen Experimenten ein Ende gemacht hat. — Gemäß
Reg. Verfg. vom 13.5. 1865 soll dagegen der Versuch gemacht werden, land⸗
wirthschaftliche Fortbildungsschulen neben den Elementarschulen einzurichten,
und ist damit in Brotdorf ein Anfang gemacht worden. Die Gemeinde
gibt dem Lehrer eine Remuneration von 25 Thlrn. jährlich; die Königl. Re—
gierung hat ebenfalls eine solche in Aussicht gestellt. — Bis jetzt wird die
Schule von 36 Knaben besucht.
Sonntagsschulen zur Fortbildung der aus der Schule entlassenen
Jugend sind ebenfalls an mehreren Orten errichtet worden, aus Mangel
an Theilnahme aber meist nach kurzer Zeit wieder eingegangen. Gegen—
wärtig besteht eine solche Schule zu Weiskirchen mit 20—30 Theilnehmern,
und eine ähnliche Einrichtung unter dem Namen eines Ingend-Bildungs
Vereines zu Hilbringen mit 70 Theilnehmern.
Schulen für Taubstumme.
Schulen für Taubstumme sind als Provinzial-Anstalten zu Köln seit
1834, in den Schullehrer-Seminarien zu Kempen und Brühl (Eatholische
mit zusammen 60 Freistellen) und zu Mörs und Neuwied (evangelische mit
17 Freistellen) eingerichtet seit 1842 und resp. 1884. Die Kosten wurden
meift durch Collecten und Zuschüsse des Polizeistrafgelderfonds bestritten.
Seit 1854 werden für diese Anstalten jährlich 42000 Thlr., 243 auf die Be—
oölkerung und 15 auf die Grundsteuer der ganzen Rhein-Provinz, umgelegt
Den Kreis Merzig trifft ein iährlicher Beitrag von 15—20 Thlrn.
Besondere Einrichtungen
im Kreise Merzig.
Die Wirksamkeit der wegen Schulversäumnisse verhängten Strafen ist
wesentlich von einer schleunigen Vollstreckung derselben abhängig. Das Ver—
fahren, wie diese gesichert werden soll, und die deßfallsigen Fristen sind in
der Instruction vom 6.2. 1845 genau vorgeschrieben. Zur bessern —WX
darüber habe ich durch Verfügung vom 7. Juli 1860 Controll-Liften einge
führt, welche mir jährlich zweimal vorgelegt werden mußten.