34 Oeffentlicher Unterricht.
Anwendung findet und mit Rücksicht auf die darin enthaltene Bestimmung,
daß der Schulbesuch bis zur Erlangung der jedem vernünftigen Menschen
lihres Standes) erforderlichen Kenntnisse ausgedehnt werden soll, doch nur
ausnahmsweise eine spätere Entlassung veranlaßt.
Schon die vorläufige Schulordnung von 1817 ordnete eine polizeiliche
Bestrafung der Aeltern, welche es unterlassen würden, ihre Kinder regelmäͤ—
ßig zur Schule zu schicken, mit 1 bis 20 Sgr. Geldstrafe an. Die A. C.
O. vom 20.6. 1835 bestimmt die Straf⸗Competenz der Bürgermeister auf
lSgr. bis 1 Thlr. Geldstrafe und bis 24 Stunden Gefängnißstrafe. Unter
dem 6.2. 1845 wurde eine Ministerial-Instruction, betreffend das Verfahren
bei Bestrafung der Schulversäumnisse, erlassen.
Die wegen Schulversäumnisse im ganzen Kreise erkannten Strafen be—
liefen sich 1858/61 durchschnittlich jährlich auf 176 Tage Gefängniß— und
273 Thaler Geldstrafe.
Besondere Unterrichtszweige.
In den Mädchenschulen wird neben dem Schulunterrichte auch Unter—
richt in weiblichen Handarbeiten ertheilt (in Erinnerung gebracht durch
diesseitige Verfügung vom 9. 6. 1852, Reg. Verfg. vom 7.8. 1857.)
Auch in dieser Beziehung ist eine merkliche Besserung der Schul-Ein—
richtung nachweisbar, denn 1816 bestand nur eine Mäödcheuschule (zu Mer—
zig) mit 167 Schülerinnen; 1882 — 10 Mädchenschulen mit 936 Schüle—
rinnen, 1864 — 18 Mödchenschulen mit 1387 Schülerinnen (1438 Mäd—
chen besuchen noch gemischte Schulen), so daß also die Gelegenheit zur Uebung
in weiblichen Handarbeiten 1864 für eine achtmal so große Anzahl Mädchen
vorhanden war, als 1816.
Dazu kommen noch die von den barmherzigen Schwestern zu Merzig
(1854) und Mettlach (1858) errichteten Nähschulen, welche 1864 von 18
resp. 20 Mädchen besucht waren.
Für die Knaben wird seit 1861 (Req. Verfg. vom 10./1.) Turn⸗Un—
terricht ertheilt.
Schon am 25.11. 1819 hat die Königl. Regierung angeordnet, daß die Ge—
meinden den Lehrern ein geeignetes Stück Land zur Anlegung einer Obst⸗
baumschule überweisen (in der Regel 13 Morgen) und die Lehrer den Kna—
ben in der Obstbaumzucht Unterricht ertheilen sollen. Diese Anordnung
ist durch Reg.Verfg. vom 11.9. 1838 mit der Bemerkung in Erinnerung
gebracht worden, daß Baumschulen, rücksichtlich welcher die Lehrer die Er—
füllung ihrer deßfallfigen Obliegenheiten vernachlässigen, von den Gemeinden
anderweit verpachtet werden sollen.