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Elementarschulen und Lehrerbesoldungen.
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Davon kommen auf:
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mehr. In Brotdorf und Wadrill wurden bis 1857 für die Wintermonate
hülfslehrer angenommen. 1857 hat die Königl. Regierung auch die Auf—-sebung
der Sommerhalbtagsschule in Anregung gebracht.
In der Kreisstadt Merzig wurden schon seit langen Jahren sämmtliche
Schulkinder auch im Sommer zum Vor⸗ und Nachmittags-Unterrichte heran⸗
jezogen. In Folge erwähnter Anregung wurde diese Einrichtung auch im
Orte Mettlach und versuchsweise in sämmtlichenSchulen der Bürgermei⸗
tereien Wadern und Weiskirchen eingeführt. (Bericht vom 11./11. 1857.)
Die Normal-Schülerzahl, welche einem Lehrer zur Unterrichtung über⸗
viesen werden durften, hatte die Königl. Regierung (Verfügung vom 30.3.
1818) auf 90- 100 festgesetzt, das Maximum auf 120. Gemeinden, welche
nicht 40 schulpflichtige Kinder zählen und nicht im Stande wären, ein eige⸗
nes Schul-System zu begründen, sollten zu diesem Zwecke mit anderen ver⸗
inigt werden.
Schulpflicht.
Die Verpflichtung zum Schulbesuche war auf Grund Allerhöchst erklär⸗
er Willensmeinung von der Königlichen Regierung schon durch die vorläu⸗
ige Schul⸗Ordnung vom 11.4. 1817 eingeführt worden. Sie sollte danach
vom vollendeten 6. bis vollendeten 13. Lebensjahre dauern. Dieß gilt auch
etzt noch als Regel, da die Allerhöchste Cabinets Ordre vom 14.58. 1825,
vonach die Schulpflicht mit vollendetem 5. Lebensjahre beginnen soll, in die⸗
ser Beziehung gemäß Declaration vom 17./10. 1829 nur für die Kreisstädte