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Straf- und Gefängnißwesen. 341
Beeinträchtigung des Zweckes irgend thunlich erscheint (conf. Minist.-Verfg.
dom 22. Mai 1866).
Eine Corrections- oder Besserungs-Anstalt für die wegen Bet—
telei und Vagabondirens auf Grund der 88. 117, 118, 119 des Strafge⸗
setzbuches Verurtheilten befindet sich im Landarmenhaus zu Trier (s. das
Nähere hierüber im Kapitel XVI. Wohlthätigkeit und Armenpflege). Für
diese Individuen hat der Kreis an Kosten aufbringen müssen: 1889 — 55
Thlr.; 1860 47 Thlr.; 1861 — 29 Thlr. Mit dem Regierungsbezirke
Trier hat auch der Kreis Merzig Antheil an der Steinfelder Besserungs—
Anstalt. Dort werden Kinder katholischer Confession, vor vollendetem 16.
Lebensjahre, bei welchen auf Grund des 8. 4 des Strafgesetzbuches auf Un—
erbringung in einer Besserungs-Anstalt erkannt worden ist, detinirt. Die
Unterbringung in der Anstalt dauert so lange, als die derselben vorgesetzte
Verwaltungsbehörde solches für erforderlich hält, jedoch nicht über das zu⸗
rückgelegte 20. Lebensjahr hinaus. Mit Ermächtigung des K. Ministeriums
des Innern kann, statt der angeordneten Unterbringung in eine Besserungs⸗
Anstalt, die Ueberweisung an Privatvereine oder an geeignete und zuver⸗
lässige Privatpersonen nachgegeben werden. (A. C.O. vom 4. December
1852.) In der Steinfelder Besserungs-Anstalt befindet sich aus dem Kreise
zur Zeit nur einer.
Sonstige Kreis⸗ oder Gemeinde-Corrections- und Arbeitshäuser sind nicht
oorhanden, ebenso wie es an Privat-Anstalten für Besserungszwecke und an
Vereinen für entlassene Sträflinge fehlt.
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