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Straf⸗ und Gefängnißwesen.
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Deßgleichen, nur daß
die Feldhüter keine We—
gewaͤrter, sondern Mit⸗
waldhüter sind. Der
Lohn des Wegewärters
ist kein Fixum, sondern
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seine Arbeiten er—⸗
jält.
Summa! F
Sum ma 3658226618 63 1860 14601.
44
Zur Unterstützung der Orts-Polizei — die Königl. Gensd'ar—
men, deren 5 im Kreise, und zwar ein berittener und 2 Fußgensd'armen in
Merzig und 2 Fußgensd'armen in Wadern stationirt sind. Dieselben sind
bezüglich ihrer Militair-Verhältnisse dem Königl. Districts Commando in
Trier untergeordnet. In allen übrigen Beziehungen, namentlich in Bezug
uuf die Regelung ihres Dienstes, stehen sie unter den Befehlen des Königl.
Landrathes. Die Besoldung eines Fußgensd'armen beträgt 270 Thlr. und
ie eines berittenen 290 Thlr. pro Jahr. Zur zweckmäßigen Verwendung
der Gensd'armen innerhalb des Kreises ist der letztere in 10 Patrouillenbe—
irke eingetheilt und der Dienst in der Weise nach Tages-, Nachts-, Stations⸗
ind Außen-Patrouillen geregelt, daß durchschnittlich jede Ortschaft des Kreises
nindestens 8 mal im Monat von einer Gensd'armerie-Patrouille berührt
vird. Die Durchschnittszahl der Meilen, welche ein Gensd'arm monatlich
zurückzulegen hat, beläuft sich auf circa 60 Meilen.
B. Straf- und Gefängnißwesen.
Polizei⸗Arrestlocale sind im Kreise 2 vorhanden, und zwar eines für den
Lanton Wadern, das andere für den Canton Merzig. Sie dienen theils
zur Unterbringung der Arrestaten und Transportaten, theils zur Abbüßung
er polizeigerichtlich erkannten Gefängnißstrafen, daneben auch zur Abbüßung
zuchtpolizeigerichtlich erkannter Gefängnißstrafen, wenn dieselben nur wenige
Tage umfassen. Jedem dieser Gefängnisse ist ein Gefangen-Aufseher (meist