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XVII. Polizei- und Gefaͤngnißwesen.
A. Polizeiwesen.
J. der Stadt Merzig hat der Bürgermeister die Handhabung der Orts—
polizei nach Vorschrift des 8. 57 J. 1 der Städteordnung für die Rhein—
Provinz vom 15. Mai 1856. In den übrigen Bürgermeistereien haben nach
zer Bestimmung des 8. 108 der nach dem Gesetz vom 15. Mai 1856, betref
fend die Gemeinde-Verfassung in der Rhein-Provinz, revidirten Gemeinde—
Ordnung vom 23. Juli 1845, ebenfalls die Bürgermeister als die Polizei⸗
Obrigkeit des Bürgermeistereibezirkes in demselben die Polizeiverwaltung zu
hesorgen. In den einzelnen Gemeinden der Bürgermeisterei haben die Vor—
steher unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des Bürgermeisters die
Orts-Polizei zu handhaben; conf. 8. 76 am zuletzt angeführten Orte. Die
gesammte Polizei-Verwaltung des Kreises steht unter der Aufsicht resp. Ober⸗
uufsicht des Königl. Landrathes und der Königl. Regierung.
Den Bürgermeistern stehen zur Handhabung der Polizei ihres Bezirkes
zunächst die Gemeindevorsteher und dann die Polizeidiener, Feldhüter, Wege⸗
wärter und Nachtwächter zur Seite. Deren nähere Verhältnisse ergibt fol⸗
gende Tabelle:
Name
der
Bürgermeisterei.
Merzig (Stadt)
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Zahl der
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150 Der Polizeidiener hat
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— Betrage von 25 Ar
d. 100 Die Feldhüter sindgleich⸗
SummaFlzeitig Polizeidiener.