334 Wohltharigkeit und Armenpflege.
niß der zuständigen Behörde wird mit Geldbuße von 10 Sgr. bis zu 10
Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. 8. 1 ibid.
Eine Erlaubniß zum Abhalten von Collecten innerhalb der Kirchen is
nicht erforderlich, wogegen die Abhaltung von Haus-Collecten für rein kirch—
liche Zwecke der Erlaubniß des Königlichen Ober⸗Präsidiums unterliegt.
Soweit die Haus-Collecten durch die Ortsbehörden abgehalten werden,
betrugen sie in den letzten Jahren durchschnittlich 100 Thlr. jährlich. Der
Ertrag der Collecten, zu deren Abhaltung besondere Deputirte abgesandt
werden, stellt sich weit höher, kann aber nicht angegeben werden, da er nicht
zur Kenntniß der Behörden gelangte. An Kirchen-Collecten gingen in den
letzten Jahren etwa 600 Thlr. im jährl. Durchschnitt ein.
—ñN