Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

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Besondere Armenstiftungen. 338
Von den 4 Schwestern in Merzig beschäftigen sich zwei als geprüfte
Lehrerinnen mit dem Uuterrichten zweier Mädchen-Elementarklassen, eine be⸗
orgt das Hauswesen und die vierte steht einer Schule für weibliche Hand⸗
arbeiten vor; alle vier zusammen liegen der Erziehung armer, theils auf
dosten der Gemeinde, theils auf Kosten wohlthätiger Privaten bei ihnen un—
ergebrachter Waisenkinder und der Pflege der Kranken ob. Eigenes Ver—
nögen besitzt die Anstalt nicht. Die Existenz der barmherzigen Schwestern be⸗—
ruht hauptsächlich auf der Remuneration von 350 Thalern, welche die beiden
dehrschwestern Seitens der Gemeinde beziehen, außerdem auf dem Verdienste
oon weiblichen Handarbeiten und endlich auf milden Gaben. Ihre Wohnung
haben sie in einem Flügel des katholischen Pfarrhauses.
Die 4 Schwestern in Mettlach wohnen in einem ihnen von der dortigen
Fabrik überwiesenen Hause, welch letztere auch die Sorge für den Unterhalt
derselben übernommen hat. Ihre Beschäftigung besteht hauptsächlich in dem
Unterhalt einiger arbeitsunfähigen Personen und einiger Waisenkinder, welche
auf Rechnung der Gemeinden gegen ein billiges Pflegegeld gehalten werden.
Ferner liegen sie der Pflege der Kranken ob und widmen sich der Beauf⸗
ächtigung von anderen Orten angehörigen Fabrikarbeiterinnen, welche für
einen sfehr geringen Betrag Wohnung, Kost und Pflege bei den Schwestern
erhalten. Auch werden sowohl diese Arbeiterinnen, als auch ein Theil der
veiblichen Jugend in der Anfertigung weiblicher Handarbeiten unterwiesen.
Zu den Wohlthätigkeits-Anstalten im weiteren Sinne gehört endlich auch
noch der Merziger und Mettlacher Bruderschafts-Verein zur Gewährung
kleiner Darlehen und Unterstützungen an seine Mitglieder in Krankheitsund
 Sterbefällen. Das Nähere hierüber findet sich im XV. Capitel der
kreisstatistik Uuber die Verhältnisse der arbeitenden Klasse und Abwehr der
Verarmung.
5. Collecten-Wesen.
Die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Collecten in den ein—
elnen Regierungs-Bezirken oder in der Provinz ist mit Ausnahme der Kir—
hen⸗Collecten durch die A. C. O. vom 31. December 1825 den Königl.
Ober-Präsidenten überwiesen worden.
Einer gleichen Genehmigung bedarf jede öffentliche Aufforderung zu mil⸗
den Beiträgen, deßgleichen zur Einsammlung dieser Beiträge durch Verbrei⸗
ung von Unterzeichnungslisten oder persönliches Collectiren. Conf. 8. 2 der
bolizeiVerordnung Königl. Reg. zu Trier vom 2. August 1853.
Die in Privat-Zirkeln veranstalteten Collecten bedürfen keiner obrigkeit⸗
ichen Genehmigung. 8. 1 ibid.
Die Veraustaltung oder die Ausführung von Collecten sowie die Auf⸗
forderung zu milden Beiträgen und das Einsammeln derselben ohne Erlaub
            
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