326 Wohlthätigkeit und Armenpflege.
oder zur Herstellung gemeinnütziger, allen Gemeinden zu Gute kommenden
Einrichtungen verwendet werden. Größere Gemeinden, welche die zur Unter—
bringung der ihnen angehbrigen verlassenen Kinder erforderlichen Anstalten
besitzen, können die in ihrem Bezirke auflaufenden Strafgelder zur eigenen
Verwaltung überwiesen erhalten und damit ihre Ansprüche auf den allge⸗
— DD——
Trier Gebrauch gemacht, sie nimmt also eine Ausnahme-Stellung ein und
hat mit dem Polizeistrafgelderfonds nichts zu thun.
Im Jahre 1864 betrugen:
a. die Einnahmen des Fonds incl. des circa 12,600 Thlr. aus⸗
machenden Bestandes aus dem Vorjahre —
26,557 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf.
b. die Ausgaben:
für Kinder.
für gemeinnützige Institute
(3. B. die Armenbäder in Ber⸗
trich und Aachen, die Taub—
stummenschulen der Prov. ꝛc.)
an Verwaltungskosten
7700 Thlr. 17 Sgr. 9 Pf.
860,2
A—— —
Summa 8465 Thlr. 13 Sgr. — Pf.
Bestand am Schlusse des Jahres — 18,009, 3 8
Während noch bis vor wenigen Jahren die Lage des Fonds nur gestat⸗
tete, die Pflegekosten für heimathlose oder solche verlassene Kinder zu über⸗
nehmen, welche besonders dürftigen Gemeinden angehörten, werden seit eini—
ger Zeit die Kosten für Erziehung aller im hiesigen Bezirke excl. der Stadt
Trier der öffentlichen Fürsorge anheimfallenden verlassenen Kinder, mögen
fie heimathlos sein oder nicht, aus dem Fonds bestritten. Die in 1864 für
diesen Zweck verausgabten 7709 Thlr. 17 Sgr. 9 Pf. vertheilen sich auf
212 Kinder, wonach das durchschnittliche Pflegegeld pro Kind auf 36 Thlr.
jährlich oder auf circa 3 Thlr. monatlich sich herausstellte. Von den 212
Kindern waren 32 im Waisenhaus zu Bittburg, 3 in auswärtigen Erziehungs
Anstalten, die übrigen bei Privaten in Pflege untergebracht. Der Bezirk
besitzt keine öffentliche Anstalt zur Erziehung verlassener Kinder mehr, seit⸗
dem vor einigen Jahren die im Landarmenhause eingerichtete Erziehungs-Anstalt
aufgelöst werden mußte, um die für die sonstigen Zwecke des Haufes
denöthigten Räumlichkeiten zu gewinnen.
Obschon die Einnahmen des Fonds mit Sicherheit sich nicht vorherbe⸗
stimmen lassen (so waren dieselben schon mehrfach in Folge der erlassenen
Amnestien empfindlich reducirt) und obschon dieserhalb ein namhafter Reserve—
fonds bereit gehalten werden muß, um die Stetigkeit in der Erfüllung seiner
Hauptverpflichtung zu garantiren, so wird der gegenwärtige sehr günstige