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Polizeiftrafgelder⸗Fonds. 326
Wie ein Vergleich der Jahrgänge 1862 und 1865 erkennen läßt, hat
diese Verminderung der Belastung ihren wesentlichen Grund in dem stetigen
Steigen der Steuerkraft und der Bevölkerung des Bezirks. Dieser Grund
wird auch in Zukunft fortwirken und die fraglichen Verhältnisse in den näch—
stten Jahren noch günstiger gestalten.
Die Betheiligung des Kreises an dem Fonds ergibt sich für die Jahre
186065 aus nachstehender Uebersicht.
Beitrag
der Ge⸗
meinden.
*Z
Gewährte Subsidien, auf Grund des 8. 14 des
Gesetzes vom 31. December 1842 an die
bedürftigen Gemeinden
Zumma
aller
Zubsidien.
Jahrgang.
Sar⸗ i
den- Britten. Ton⸗ Stein⸗ Unter⸗ greisbach
* J— feld. berg. nalsii Dreicham
* mu q n
1860
1861
1862
863
1864
1865
903
383
698
869
106
991
24100
9
97—
9
40
*
296
344
315
312
120
676 1
50—
Der Landarmenfonds würde größere Beiträge der Gemeinden in An—
pruch nehmen müssen, wenn ihn nicht der Polizeistrafgelderfonds in
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten unterstützte, auf dessen Rechnung nament⸗
lich die heimathlosen, verlassenen Kinder des Bezirks untergebracht werden.
Die Königliche Regierung veröffentlicht über die Verwaltung des Fonds
im Amtsblatt 1865 No. 33 Folgendes:
„Die Einnahmen des Polizeistrafgelderfonds bestehen, abgesehen von den
Zinsen des bereits angesammelten Vermögens, aus den im ganzen Bezirke
aufkommenden Polizei- und Zuchtpolizeistrafgeldern. Nach Art. 466 des fran-⸗
zösischen Strafcoder sollten diese Gelder Behufs Verwendung für Armenwecke
denjenigen Gemeinden zufließen, in deren Bezirk die mit Geldbuße
Jelegte strafbare Handlung begangen worden. Diese Bestimmung im Art.
466 J. c. wurde schon zur französischen Zeit suspendirt. Die Allerhöchste
Tabinets-Ordre vom 27. December 1822 wies die im ganzen Reg.Bez. er⸗
vachsenden qu. Strafgelder einem besondern Fonds zu und stellte denselben
anter die Verwaltung der Regierung. Die Hauptbestimmung des Fonds
sst, die Kosten für Pflege und Erziehung von Waisenkindern und solchen
dindern zu bestreiten, deren Eltern in Strafhaft oder in unbekannter Abwe—
senheit leben. Nachdem die Erreichung dieses wesentlichen Zweckes sicherge⸗
tellt ist, können die dann sich ergebenden Ueberschüsse des Fonds zur Unter⸗
stützung hülfsbedürftiger Gemeinden bei Erfüllung anderer Verbindlichkeiten