324 Wohlthätigkeit und Armenpflege.
auf Subsidien berechtigt nur solche Gemeinden anerkannt, in denen auf den
Kopf der Bevölkerung an jährlichen directen Staatssteuern weniger als 1
Thir. kommt, und in denen gleichzeitig an gewöhnlichen Communal-Umlagen,
alfo abgesehen von den Leistungen für Cultuszwecke, fur Neubauten, für Be⸗
soldung des Feldhüters ꝛc., mindestens 60 6060 der Staatssteuern erhoben
werden. Selbstverständlich wurde von dieser Norm in Berücksichtigung noch
anderer maaßgebenden Momente, z. B. Umfang des Gemeinde-Vermögens,
unguünstige Vertheilung des Besitzes innerhalb einer Gemeinde, ungewöhnlich
hohe Armenausgaben ꝛc., hier und da abgewichen. Immer aber wurde darauf
gehalten, daß jede unterstützte Gemeinde einen möglichst erheblichen Theil der
Armen-Ausgaben selbst trage.
Nach diesen Grundsätzen haben in 1864 noch 854 Gemeinden Subsidien
erhalten. Keine dieser Gemeinden gehörte dem Kreise Ottweiler an; der
Kreis Saarburg war nur mit einer Gemeinde (Wellen) betheiligt, Trier
Stadtkreis) und St. Wendel mit je 2 Gemeinden, Saarbrücken, Saarlouis
und Wittlich mit je 8 Gemeinden, Bitburg mit 4 Gemeinden, Bern—
kastel, Merzig und Prüm mit je 5 Gemeinden, Landkreis Trier mit 9 und
Kreis Daun mit 12 Gemeinden. In die beiden letzten Kreise sind die er⸗
heblichsten Subsidien geflossen, in den Kreis Daun nämlich im Gesammt-Betrage
von 575 Thlr., in den Landkreis Trier im Betrage von 1080 Thlr.
Hierbei ist zu beachten, daß dem Landkreise Trier die sogenannten Colonie⸗
uͤnd Hüttendörfer des Hochwaldes angehören, die in den ärmlichsten Ver—
hältnissen sich befinden; so z. B. kam in 1864 in Abtei ein Jahresbetrag
bon nur 9 Sgr. an directen Staatssteuern auf den Kopf der Bevölkerung,
wobei 148 00 der Staatssteuern an gewöhnlichen Communal-Umlagen erho—
ben wurden; Gemeindevermögen ist nicht vorhanden.
Für 1865 sind 12,000 Thaler an Gemeindebeiträgen für den Landar⸗
menfonds ausgeschrieben worden. Im Hinblick auf den beträchtlichen Be⸗
stand des Fonds läßt sich die sichere Erwartung hegen, daß jener Betrag
—
werden braucht. Wurde nun schon oben erwähnt, daß die GesammtAusgaben
des Fonds seit 1860 sich vermindert haben, so ergibt sich eine noch
weit stärkere Verminderung in der Belastung der einzelnen Steuerpflichtigen des
Bezirks für die Zwecke des Landarmenwesens aus folagender Zust ammenstellung:
Beiträge der — auf den Kopfs Auf je ioo Thlr. an
Gemeinden. der Bevblkerung. directen Staatssteuern.
1860
1862
1864
1865
15,900
12,000
13,000
12,000
10
—
8,3
7,05
—
14
1J
18
e