Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

316 Wohlthaͤrigkeit und Armenpflege.
werden (8. 6 des Gesetzes vom 21.5. 1855). Bleiben diese Maßregeln
erfolglos, so können die Verpflichteten und ebenso Diejenigen, welche durch
Arbeitsscheu hilf- oder obdachlos werden, auf den Antrag des betreffenden
Armen-Verbandes in eine Arbeitsanstalt eingesperrt werden (88. 11-10
des Gesetzes vom 21.5. 1855).
Gemeinden, welche außer Stande sind, die ihnen gesetzlich obliegenden
Pflichten gegen ihre Armen zu erfüllen, werden darin vom Landarmenver—
hande unterstützt. (5. 14 des Gesetzes vom 31./12. 1842.)
Den Landarmenverband für den Kreis Merzig bildet der Regierungs—
Bezirk Trier. (Regulativ vom 31./1. 1845 und Gesetz vom 14. 6. 1859
Amtsbl. S. 255.) Derselbe genügt seinen Verpflichtungen durch das Land—
armenhaus zu Trier, durch den Landarmenfonds und den Polizeistrafgeb
derfonds.

1. Das Landarmenhaus zu Trier.
Diese Anstalt wurde durch ein kaiserlich französisches Decret vom 5..
1808 als ein Bettler⸗Depot gegründet. Durch kaiserliches Decret vom 9.
December 1810 wurde dazu das ehemalige Augustiner-Kloster zu Trier vom
Staate unentgeltlich hergegeben und war am 29. September 1812 nothdürf
tig eingerichtet. Die Einrichtungskosten mit 196,000 Fres. wurden aus De
partementalfonds entnommen; aus eben solchen Fonds die jährlichen Unter
haltungskosten mit 20,000 Fres. und mit 57,909 Fres aus Gemeinde⸗ Mit
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in die Verwaltung der Königlichen Regierung zu Trier überging.
Wenige Jahre vorher war der Anstalt eine Nachlassenschaft (Philipp
Balduin's von Nassau) mit 12,943 Thlr. überwiesen worden, wovon ein
Theil (8423 Thlr.) in Grundstücken angelegt, das übrige capitalisirt wurde.
Das Kapital-Vermögen der Anstalt betrug 1820 — 7948 Thlr.
Der Staat übernahm den bis dahin vom Departement geleisteten Zu—
schuß (20,000 Fres.) mit 5250 Thlr. und erhöhte denselben 1838 (nach
Hinzutritt des Kreises St. Wendel) auf 5687 Thlr. jährlich. Die Gemein—
den leisteten den ihnen früher auferlegten Unterhaltungs-Zuschuß (57,90)
Fres.) mit 14,819 Thlr. fort. 1826 wurde der letztere auf 11,800 Thlt.
ermäßigt; 1838 (durch Zutritt des Kreises St. Wendel) wieder auf 12,819
Thlr. erhöht. 1832 wurde auf Antrag der Provinzialstände (durch Land—
tags⸗ Abschied vom 30.10. 1832) die Verwaltung des Landarmenhaufes einer
geinischten Commission übergeben, bestehend aus zwei vom Provinzial-Land
tage gewählten Mitgliedern desselben und zwei vom Ober-Präsidenten er—
nannten Mitgliedern der Königl. Regierung zu Trier. Unter den letztern
wird zugleich der Vorsitzende der Commission vom Ober⸗Präsidenten bestimmt
Der letztere erließ das Verwaltungs-Regulativ vom 22. Juni 1833.
            
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