Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

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XVI. Wohlthätigkeit und Armenpflege.

De Fürsorge für Verarmte liegt nach den Gesetzen vom 31. December
1842 und 21. Mai 1856 subsidiarisch den Gemeinden und Landarmenver⸗
jänden ob, sofern keine andere gesetzlich dazu verpflichtete Person angehalten
verden kann, diese Fürsorge zu übernehmen.
Die allgemeinen bürgerlichen Gesetze verpflichten nämlich zunächst die
cheleute, sich gegenseitig und ihren Kindern (Art. 203 des B. G. B.), die
ẽEltern ihren natürlichen Kindern (Art. 762) sowie die Pflegeeltern den
pflegekindern (Art. 364); dann die Kinder ihren dürftigen Eltern und an—
dern Ascendenten (Art. 205) den erforderlichen Unterhalt zu gewähren.
Die Gesinde-Ordnung vom 19. August 1844 verpflichtet die Dienst⸗
herrschaft zur Verpflegung erkrankter Dienstboten (88. 25 und 26).
Wo aber eine solche Verpflichtung nicht besteht oder (bei eigenem Ver⸗
mögen des Betreffenden oder aus andern Gründen) nicht geltend gemacht
verden kann, liegt die Fürsorge ob
1. den Gemeinden
z. für Verarmte, welche als Mitglieder ausdrücklich aufgenommen worden
und seit einem Jahre Wohnsitz erworben; oder
„. seit 3 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (8. 1 des Ge—
setzes vom 31./12. 1842 und 8. 1 des Gesetzes vom 21.5. 1855);
oder in welcher sie in einem Dienstverhältniß gestanden haben (8. 5 des
Gesetzes vom 21.5. 1855);
2. dem Landarmen-Verbande, in welchem das Unterstützungs-Bedürfniß
 hervortritt oder in welchem der Verarmte zuletzt seinen Unterstützungs-Wohnsitz
 gehabt hat, wenn keine Gemeinde verpflichtet erscheint (88. 9 und
12 des Gesetzes vom 31./12. 1842 und 8. 2 des Gesetzes vom 21.5. 1856).
Die vorläufige Pflege hat immer die Gemeinde zu gewähren, wo das
Bedürfniß hervortritt (88. 25, 26, 32 des Gesetzes vom 31.12. 184);
vorbehaltlich des Regresses gegen die eigentlich Verpflichteten (88. 28 und 30
des Gesetzes vom 81.12. 1842 und 8. 3 des Gesetzes vom 21.8. 1855).
Ueber die Verpflichtung entscheidet die Regierung, vorbehaltlich des Rechts⸗
weges (F. 34 des Gesetzes vom 31./12. 1842 und 8. 7 des Gesetzes vom
2L.h. 1855.)
Die zur Unterstützung verpflichteten Verwandten können im Verwal-⸗
cungswege durch den Landrath zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit angehalten
            
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