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Land⸗ und Wasserstraßen.
Feldwegebau.
In dem Grade, als der Ausbau der Haupt-Communicationswege vor—
angeschritten war, konnten die Gemeinden ihre Kräfte der bei. den hiesigen
Verhältnissen so nothwendigen Verbesserung ihrer Feldwege zuwenden. Denn
die von der Königl. Regierung in der Instruction von 1838 (s. o.) empfoh—
lene blos oberflächliche Instandhaltung der Feldwege zeigte sich in den Berg—
Gewannen der Gemeinden als nicht ausreichend, weil auf dieselben das Waf—
ser zu nachtheilig einwirkt. Der Schöffenrath von Merzig ging voran und
beschloß unter dem 11. Mai 1840 jährlich 300 Thlr. zum Zwecke des An—
kaufs und kunstmäßigen Ausbaues von Feldwegen auf die Grundsteuerpflich—
tigen umzulegen. Königl. Regierung genehmigte den Beschluß am 21.
Mai 1840.
1843 ging Merchingen, 1845 Brotdorf in ähnlicher Weise vor.
In Merzig gerieth die Sache leider in's Stocken, nachdem 1845 Unei
nigkeiten im Schooße der Feldwegebau⸗Commission über die Wahl der Rich
tung von Feldwegen und später über den Vertheilungsmodus der Kosten
ausgebrochen waren. 1850 —-833 hatte ich viel vergeblich darüber zu verhan—
deln, bis endlich, nachdem die Königl. Regierung meine Entscheidung, daß
lediglich die Grundsteuer den Maaßstab zur Vertheilung der Kosten abgeben
könne, bestätigt hatte (Verfg. vom 7. Januar 1853), die Sache wieder
bessern Fortgang nahm.
Seitdem und besonders in den letzten Jahren sind viele Feldwege (von
1850- 1865 — 10,329 Ruthen, wie obige Nachweisung ergibt) zum großen
Segen der betheiligten Gemeinden ausgebaut worden.
Das Gesetz vom 9. Ventose XIII. verpflichtet die Anstößer der „großen
Straßen“, auf denselben Bäume zu pflanzen, deren Nutzungen sie behalten.
In Folge dessen verordnete ein Präfecturatsbeschluß vom 14. October 1810
und die Amtsblatts-Verordnung der Königl. Regierung zu Trier vom 9.
December 1816 (Amtsbl. No. 54) ganz allgemein, daß alle Wege mil
Bäumen, und zwar vorzugsweise mit Obstbäumen bepflanzt werden sollen.
Die Wildstänme sollten nöthigenfalls aus Gemeinde- oder Staats-Waldungen
abgegeben werden. Königl. Regierung erforderte auch jährliche Nachweisungen
über die Resultate. Auf die Ausführung dieser Bestimmungen verwendeten die
Landräthe des Kreises Merzig besondere Sorgfalt.
Fast alljährlich wurden die Bürgermeister an die Fortsetzung der Pflan⸗
zungen und die Pflege derselben erinnert und viele Detail-Bestimmungen
darüber erlassen (3. B. 27.10. 1823, 16.5. 1825, 2.10. 1833, 14.6. 1851).