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ser-Abkehrung u. s. w.) ergänzt. Besonders fleißigen Wegewärtern stellte
ich Gratificationen in Aussicht.
Königliche Regierung stellte 1837 (Verfg. vom 12. Januar) besondert
Auszeichnungen für Gemeindebeamte in Aussicht, welche sich Verdienste um
den Coinmunal-Wegebau erworben haben. Ich habe dergleichen Auszeich
nungen auch für einige Bürgermeister und Ortsvorsteher beantragt. Indeß
ist die Entscheidung auf meine Anträge vertagt worden.
1858 ergingen wichtige höhere Verfügungen in Betreff des Communal
Wegebaues.
Es war von den obern Gerichtsbehörden der Provinz anerkannt wor—
den, daß die Königl. Regierung auf Grund älterer französischer Gesetze zur
Feftsetzung der Richtungen der Communalwege competent sei und daher
auch Behufs Veränderung der Richtungen Expropriationen vornehmen könne,
über deren Höhe sie vorbehaltlich der Berufung auf den Rechtsweg zu ent
scheiden habe. Königl. Regierung verfügte, daß Behufs Durchführung sol—
cher Expropriationen die Formen des Gesetzes vom 25. Mai 1857 (analog)
zur Anwendung gebracht werden sollten (Verfg. vom 30.65. 1858). Bis
dahin wurde angenommen, daß Exrpropriationen zu Gemeindewegebauten vom
König genehmigt werden müßten und die Entschädigung gerichtlich festzu
setzen sei (Reg.Verfg. vom 7.8. 1826), und spüter sogar von den betreffen⸗
den Ministerien erklaͤrt, daß sie dergleichen Expropriationen nicht befürworten
könnten.
Ueber Unterdrückung bestehender Wege entscheidet die Königl. Regierung
nach Eröffnung eines Publikations-Verfahrens; eben so über die Frage, ob
ein Weg ein öffentlicher oder Privatweg sei (Verfg. vom 20.7. 1858). In
demselben Jahre wurde auch ein Entwurf einer allgemeinen Wege-Ordnung
für den Staat zur Begutachtung mitgetheilt, der inzwischen in den Ministe
rial⸗Iustanzen berathen, aber noch nicht zum Gesetz erhoben worden ist. Nach
den vorgedachten Bestimmungen über die Behandlung des Wegebaues ist seit
her verfahren worden.
Die zu verbessernden Wege habe ich theils vor Aufstellung der Wegebau—
Etats zur Berücksichtigung in demselben (z. B. 3.9. 1851), theils im Lauft
des Jahres besonders den Bürgermeistern bezeichnet und die bedürftigern
Gemeinden durch Erwirkung von Staatszuschüssen zu ermuntern gesucht
Die Königl. Regierung erhält nämlich aus Staatsmitteln jährlich einer
Fonds zur Unterstützung des Communal-Wegebaues, der etatsmäßig 2000
Thlr. beträgt, 1860 bis 1863 aber auf 53000 Thlr., 1864 auf 6000 Thlr
und 1865 auf 5300 Thlr. erhöht worden ist. Die Gemeinden, welche an
den Vortheilen dieses Fonds Theil nehmen wollen, müssen sich verpflichten
für das Dreifache der erhaltenen Summe Wegebauten auszuführen. (Amts
blatt 1865 No. 36.)