Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

266 Land⸗ und Wasserstraßen.
die Breite bis 24 und 30 gehen. 1838 (20./7.) erschien eine allgemeine Instruc
tion der Königl. Regierung über den Communal-Wegebau. Die wesentlich
sten Bestimmungen sind:
1. Rücksichtlich der Vicinal-Wege soll nicht mehr als polizeiliche In—
standhaltung gefordert werden, welche aber allerdings je nach den Terrain—
Verhältnissen regelmäßige Steindecke erfordern könne.
2. Feldwege aber sollen nicht verkiest werden; es genüge, im Frühjahr
das Planum wieder zu ebnen.
3. Die Steigung auf Communalwegen soll in der Regel 12“ auf die
Ruthe nicht übersteigen; äußersten Falls werden 18“ und bei nicht kunstmä—
hzig gebauten Straßen 24“ nachgegeben.
4. Zur regelmäßigen Verkiesung ist jährlich 193 bis 2 Cubik-Fuß Kies
qauf die laufende Ruthe zu rechnen.
5. In der Regel soll im Frühjahr 14 Tage und im Herbst 8 Tage
auf den Wegen gefrohndet werden. Die Unterhaltung der Wege soll überal
im Wege der Frohnde geschehen. Man könne nicht dagegen einwenden, daf
der Weg des Verdinges die Controlle erleichtere; zum Zweck der Beaufsich—
tigung sind Wege-Commissarien nachgegeben. Naturalleistungen können ge—
fordert werden, indem dem Einzelnen seine verhältnißmäßige Strecke zugewie—
sen, oder ihm aufgegeben werde, eine bestimmte Anzahl Tage unter Leitung
des Wegebau-Commissars zu frohnden. Letzteres sei der größern Gleich—
mäßigkeit der Arbeiten wegen vorzuziehen. (Daß in der Erndtezeit keine
Frohnden gefordert werden sollen, hat Königliche Regierung noch unter dem
29. August 1840 erinnert.)
Auf die Detail-Bestimmungen wegen der Breite, Trockenlegung, Profili—
rung, Anlegung der Steinbahn und Bepflanzung der Communal-Wege mit
Bäumen ist hier nicht weiter einzugehen.
Durch Reg.«Verfg. vom 9. März 1839 wurde die Eintheilung der Ge—
meindewege vorgeschrieben in:
l. Kreisstraßen, welche den ganzen Kreis oder größere Theile desselben,
2. Bürgermeisterei⸗Wege, welche eine ganze Bürgermeisterei durchziehen
3. Gemeinde-Wege 1. Klasse, welche die Gemeinden mit dem Kreisorte
oder den Staats⸗ und Bezirksstraßen, FD
Gemeinde-Wege 2. Klasse, welche Gemeinden, die wenig Verkehr mit—
einander haben, unter sich verbinden;
5. Feld⸗Wege.
Letztere beiden Kategorien sollten nicht kunstmäßig ausgebaut werden.
Demnach wurden Nachweisungen aller Gemeinde-Wege aufgestellt, genehmigt
und seither beibehalten.
1843 (27./3.) verlangte die Königl. Regierung, daß die wichtigsten Stra
ßen auf Rechnung des ganzen Kreises gebaut und unterhalten werden sollten.

4.
            
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