Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

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I. 31.)

Staats⸗ und Bezirksstraßen. 261
Die Kreisstände reclamiren gegen diese Entscheidung unter Hinweis auf
den Widerspruch, der darin liege, daß doch die Gemeinden diese Straßen
unterhalten sollen (21.8. 31). Die Regierung verheißt Prüfung des
Gesuchs durch das Ministerium, gewährt einstweilen den Gemeinden Un—
terstützungen (Verfg. vom 11.7. 32) und sagt später den Unterhalt der
Brücken und Kunstbauten aus dem Bezirksstraßen-Fonds zu, während
die Gemeinden aber die Fahrbahn und die Gräben unterhalten follen (Verfg.
bdom 31./1. 33).

1823 (15./1.) hatte die Königliche Regierung allgemein den Grundsatz auf⸗
gestellt, daß zwar das Steinbrechen und Steinsetzen (vulgo Sticken) auf den
Bezirksstraßen vom Baufonds getragen werden solle, die Gemeinden aber
das Ausgraben, Reinigen und Aufbringen des Beschüttungsmaterials zu be⸗
sorgen hätten. Aber 1825 (7.1.) wurde erklärt, daß von den Gemeinden
außer den 10120 Zusatze Centimen keine weitern Leistungen auf Bezirksstraßen
gefordert werden follen. Dagegen blieb die polizeiliche Unterhaltung der noch
nicht ausgebauten Bezirksstraßenstrecken nach wie vor den Gemeinden zur
Last, es wurde sogar 1828 (I6./7.) verlangt, daß sie überall auch auf den
Bezirksstraßen-Zugen das Pflaster in den Ortschaften unterhalten sollten.
Schon 1820 (20./10.) war angeordnet worden, daß alle Ortsftraßen gepfla—
stert würden. Aus einer Erklärung der Bürgermeister des Kreises vom 3.
März 1821, womit sie, obgleich vergeblich, gegen die Anordnung reclamirten,
daß die Gemeinden auch auf den Bezirksstraßen in den Ortschaften pflastern
und das Pflaster unterhalten sollten, geht hervor, daß damals in den Ort
schaften Merzig, Loshein, Mitlosheim, Rappweiler, Weiskirchen, Nunkirchen
und Wadern Pflaster bestanden. Dagegen wird zugestanden, daß in Merzig
im Schank und in Michelbach die Ortsstraßen sich in einem nicht einmal
polizeilichen Zustande befänden, indem sie nicht zu allen Jahreszeiten passirt
werden könnten.

So wurden (bis Mitte der ZOer Jahre) die Kräfte der Gemeinden
des Kreises fur den Bau und Unterhalt der später als Staats- und Be—
zirksstraßen übernommenen Straßenstrecken fast ganz in Anspruch genommen.
Es geschah dieß auch nicht blos rücksichtlich der betreffenden Gemeinden auf
hren Bännen allein, sondern in der Regel wurde innerhalb der Grenzen
einer Bürgermeisterei gemeinschaftlich gearbeitet, häufig wurde aber auch noch
in viel weiterer Ausdehnung die gegenseitige Hülfe der Gemeinden in An—
pruch genommen. Ersteres folgte schon aus der hier giltigen französischen
Municipal-Verfafsung, wonach nur die Bürgermeistereien als Gemeinden,
die Einzelgemeinden aber nur als Sectionen von jenen betrachtet wurden.
Im Weiteren aber wurde das beregte Verfahren auf das cit. Gesetz vom 16.
September 1809 gegründet, wonach alle Gemeinden, welche am Bau von
            
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