Ackerbau, Viehzucht und Forstwirthschaft.
Im Allgemeinen haben die Holzpreise, namentlich die des Nutzholzes,
eine fortwährend steigende Tendenz.
In verschiedenen Walddistricten sowie in Wiesenthälern findet sich
Torf, oft in nicht unbedeutender Mächtigkeit. Derselbe wird hin und wieder
(z. B. auf dem Banne von Niederlosheim) gestochen, um zum Brennen
derwendet zu werden. Indessen ist weder die Qualität noch das Bedürfniß
der Art, als daß der hiesige Torf ein Handelsartikel werden könnte.
Die Jagd wird in Gemäßheit des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März
1850 von den Eigenthümern solcher Besitzungen, welche 300 Morgen oder
darüber im Zusammen hange besitzen, selbst ausgeübt, rücksichtlich der im Ge—
menge liegenden kleinern Besitzungen aber von der Gemeinde-Behörde, und
zwar in der Regel meistbietend, verpachtet.
In den Königl. Waldungen, welche mit wenigen Ausnahmen Districte
von mehr als 300 M. im Zusammenhange bilden, ist demnach der Staat
zur Selbstausübung der Jagd berechtigt, welche den Königlichen Ober—
förstern gegen Zahlung von Schußgeld übertragen ist. Dasselbe beträgt für
1Hasen —S 15 Sgr., für 1 Fuchs — 1 Thlr., für Schwarze, Roth- und
Rehwild sind die Sätze verschieden, je nach Alter und Gewicht. —
In den Oberförstereien Lebach und Wadern ist die niedere Jagd an die
Oberförster verpachtet.
Jagdbezirke, in welchen Private zur eigenen Ausübung der Jagd berech—
tigt sind, kommen nur 3 vor: Münchweiler, Dagstuhl und Hausbach. In
wei Fällen haben eine Gemeinde und eine Genossenschaft (Besseringen und
Weiskirchen) von dem Rechte der besondern Verpachtung der Jagd auf einer
über 300 Morgen großen Besitzung Gebrauch gemacht. Andere Gemeinden
und Genossenschaften, denen gleiche Rechte zustehen würden, lassen gleichwohl
die Jagd mit den übrigen Theilen der Gemarkungen in gemeinschaftlichen
Jagdbezirken verpachten.
Das Nähere rücksichtlich der Eintheilung der Jagdbezirke, der Pacht- und
Natural-Erträge der Jagden ergibt sich aus den unten folgenden Tabellen.
Die Jagd-Pachtbeträge sind mit wenigen Ausnahmen sehr hohe, die
meisten können sogar im Vergleiche zu dem vorhandenen Wildstand als
übermäßig hoch bezeichnet werden. Hochwild kommt nur in den an der nörd⸗
lichen Grenze des Kreises gelegenen Gemeinde- und Privatwaldungen von
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Durchschnitts⸗Preise in der Periode 1837 bis 1860 für Eichennutzholz hatten die Kreise
Kempen und Crefeld (Reg.-Bez. Düsseldorf) mit 9,75 Sgr. per Cub.⸗Fuß, den nie⸗
drigsten der Kreis Ortelsburg (Reg.⸗Bez. Königsberg) mit 0,s5 Sgr. per Cub.⸗Fuß Ei—⸗
chen-Nutzholz und O,s2 Sgr. per Cub.-Fuß. Eichen⸗Scheitholz. Nach den Reg.⸗Amtsblättern
betrug 1816 bis 1818 in Merzig der Preis des harten Holzes per Klafter 3 Thlr. 22
Sgr. bis 4 Thlr. 4 Sgr., des weichen 83 Thlr. 6 Sgr. bis 3 Thlr. 12 Sgr. Andere
Preise sind nicht angegeben.