Ackerbau, Viehzucht und Forstwirthschaft.
Das Vorfluth-Gesetz vom 14. Juni 1889 (Ges.S. S. 325) gibt den
Eigenthümern das Recht, gegen Entschädigung ein Servitut auf fremden
Grundstücken zu verlangen, um das Wasser in offenen Gräben oder bedeckten
Tanälen (Drains) abzuführen. Die Entschädigung wird von der Regierung
unter Vorbehalt der Berufung auf den Rechtsweg festgesetzt.
2. Bewässerungen. Das Gesetz vom 28. Februar 1843, über die Be—
nutzung der Privatflüsse, eingeführt in der Rheinprovinz unter dem 9. Ja—
auar 1845, bestimmt, daß jeder Uferbesitzer das vorüberfließende Wasser zur
Bewässerung benutzen darf, wenn er dadurch keinen Rückstau auf fremde
Grundstücke veranlaßt und das Wasser, bevor der Fluß sein Grundstück ver—
läßt, wieder in denselben zurückleitet. (8. 13.) Sind mehrere Uferbesitzer
über eine Anlage einverstanden, so werden deren Grundstücke wie ein einziges
betrachtet. (Ebendas.)
Behufs Ausführung von Bewässerungs-Anlagen kann der Eigenthümer
gegen Entschädigung Servituten auf fremde Grundstücke in Anspruch nehmen
(8. 25); die Entscheidung über solche Anträge und die Festsetzung der Ent—
schädigung steht nach commissarischen Verhandlungen (Kreis-Vermittl.«Com.)
der Königl. Regierung zu. (88. 42 und 46.)
Mehrere Besitzer können zu einer gemeinschaftlichen Bewässerungs-Anlage,
wenn sie sämmtlich einverstanden sind, unter ministerieller Genehmigung ver—
hunden, wenn nicht alle Betheiligten einverstanden sind, aber die Anlage zum
Vortheile einer ganzen Gegend gereicht, durch landesherrliche Verordnung
mittelst eines Statuts, verpflichtet werden. (898. 8, 57.)
Die in 8. 58 des Gesetzes vorbehaltene ministerielle Anweisung über
die Bildung von Ent- und Bewässerungs-Genossenschaften ist unter dem 10.
October 1857 erlassen worden.
Danach ist das Verfahren in der Regel vom Landrath und Bürger—
meister zu leiten. (F. 1.) Ueber die beabsichtigte Melioration ist eine voll—
ständige Denkschrift aufzustellen. (8. 2.) Die Betheiligten sind zu den Ver—
handlungen mit der Verwarnung vorzuladen, daß bei ihrem Ausbleiben an—
genommen werde, sie wollten es auf die gesetzliche Regulirung der Behörden
ankommen lassen. (8. 5.)
Der Beitragsfuß zu den Kosten wird nach Maaßgabe des Nutzens durch
ein Cataster festgestellt. (8. 7.)
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Von diesen Gesetzen und Verordnungen ist im hiesigen Kreise bisher
nur das Gesetz vom 28. Februar 1843 über die Benutzung der Privatflüsse
und Bildung von Genossenschaften und die Reg.Verordnung vom 5. August
1854 wegen Räumung der Privatflüsse zur practischen Anwendung gekom—
men, von den übrigen aber noch kein Gebrauch gemacht worden. —