Namen der
equlirten Bäche.
Greimeratherbach
Bildscheidbach
Viesen.
Art der
Melioration.
Entwässerung
dito.
Ent-⸗ und Bewäs—-serung
Entwässerung
Ent⸗ und Be—
wässerung und
Drainage
Regulirung eines
alten Wasserlaufs.
Jahre der
Ausführung.
1858 59
1853 - 5
—1859 63
1859 - 60
—1862 64
1863 - 64
Bemerkungen.
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des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse hat die Königl. Regierung
unter dem 5. August 1854 eine Polizei-Verordnung über die Räumung und
Instandhaltung der nicht schiffbaren Flüsse und Abzugsgräben erlassen, wo—
durch die im hiesigen Kreise bis dahin bestandenen, besondern Reglements
»on 1838 außer Wirksamkeit getreten sind.
Es ist danach in jeder Gemeinde eine Schau-Commission gebildet wor⸗
den (8. 1), welche die zur Herstellung der Vorfluth und Sicherung der
Ufer erforderlichen Arbeiten zu ermitteln und anzuordnen hat. (5. 2.) Zur
Gradlegung und Verbreiterung der Wasserflüsse ist die Genehmigung der
Königl. Regierung erforderlich. (8. 5.) Die Arbeiten sind von den Uferbe—
sitzern in den Monaten Mai und September zu bewirken, widrigenfalls sie
don Amtswegen auf ihre Kosten ausgeführt werden. (88. 9 und 10.)
Unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen, habe ich unter dem
10. Januar 1861 eine specielle Instruction Behufs Ausführung der zuletzt
gedachten Bestimmungen erlassen, wonach in's Besondere durch regelmäßige
Beiwohnung des Wiesenbaumeisters *) die Schau wirksamer gemacht und
die rechtzeitige Ausführung der Arbeit (eventuell durch Unternehmer) sicher—
gestellt wird.
Durch Gesetz vom 11. Mai 1853 (Ges.-S. S. 182) sind die Bestimmungen
des Gesetzes vom 28. Februar 1843 über Bildung von Genossenschaften
zur Bewässerung, auch auf solche zur Entwässerung ausgedehnt.
S. unten.)
*) Welcher dazu nach seinem Vertrage verpflichtet ist. Er bezieht dafür vom Kreise
in Firum von 150 Thaler. Für andere Arbeiten wird der Wiesenbaumeister von den
zetheiligten resp. Gemeinden oder Privaten besonders remunerirt.