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velcher den Kreis Behufs Besichtigung der ausgeführten Meliorationen be—
reist und sich „mit Vergnügen von der Umsicht und Thätigkeit, mit welcher
diefelben geleitet wurden, überzeugt hatte“, gab daher dem Landrath Fuchs
unter dem 10. November 1841 den Auftrag, auf Staatskosten den Wiesen⸗
hau im Siegen'schen an Ort und Stelle zu studiren, und durch Ober-Präs.
Rescript vom 24. August 1845 wurde ihm eine Summe von 400 Thlrn.
zur Beförderung des Wiesenbaues im Kreise zur Disposition gestellt.
Leider mußte sich der Landrath Fuchs bald, besonders aber auf seiner
Reise nach Siegen (im Herbst 1842) überzeugen, daß er bei den hier ausge—
führten Entwässerungen zu wenig auf gleichzeitige Anlegung von Bewässerungs-Einrichtungen
Rücksicht genommen. Zu einem amtlichen Vorgehen in dieser
Richtung fehlte aber auch der gesetzliche Anhalt. Der Landrath entwarf daher
ein Regulativ für die Wiesen-Verbesserungen im Kreise Merzig, welches die⸗
sem Mangel abhelfen sollte. Die Grundzüge dieses Regulativs waren fol⸗
zende: Der Landrath beschließt, wo Ent— oder Bewässerungs-Arbeiten vor-Jenommen
werden sollen, und ernennt eine sachverständige Commission, welche
fich durch je zwei Vertrauensmänner aus der betreffenden Gemeinde ergänzt
uind mit diesen den Meliorationsplan aufstellt. Die Gebühren der Com—
missions⸗Mitglieder werden vom Kreise getragen.
Der Meliorationsplan wird 14 Tage in den betreffenden Gemeinden
offen gelegt, um etwaige Einsprüche der Betheiligten entgegen zu nehmen.
Hierüber entscheidet der Landrath in erster, die Königl. Regierung in letzter
Instanz. In derselben Weise wird darüber entschieden, welche Grund-Eigenchümer
und in welchem Maaßstabe sie nach Verhältniß des Nutzens zu den
Kosten der Anlage beizutragen haben, sowie darüber, welche Grund⸗ Entschä⸗
digung für das zu GräbenAnlagen erforderliche Terrain den Eigenthümern
gewährt wird.
Die Kreisstände genehmigten das Regulativ (Beschl. v. 14. Juli 1842)
und beschlossen, als das Königl. Ministerium Anstand nahm, „diese, so tief
in die Rechte des Privat-Eigenthums eingreifenden“ Bestimmungen zur Al⸗
lerh. Sanction vorzulegen (Rg.-Verfg. vom 13. Septbr. 1840), sich damit
an den Provinzial-Landtag zu wenden. (Beschl. v. 28. April 1843.)
Mit Rücksicht auf die bevorstehende Einführung des Gesetzes über Be
nutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 in der Rheinprovinz, welche
auch unter dem 9. Januar 1845 erfolgte, wurde die deßfallsige Petition aber
dem Provinzial-Landtage nicht vorgelegt.
Inzwischen hatte zwar die Königl. Regierung unter dem 24. October
1841 auf Grund des Gesetzes vom 14 floréal XI. eine allgemeine In⸗
struction über die Räumung der Gräben und Bäche erlassen und Schau—
Commissionen, wie sie im hiesigen Kreise schon seit 1888 bestanden, allge⸗
mein augeordnet; auch war der, 1839 von einigen Wiesenbesitzern in Nieder⸗