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Ackerbau, Viehzucht und Forstwirthschaft.
hat aufgehoben
rücksichtlich
Die Gemeinde
gänzlich. des Rindviehs. der Schafe.
22. Weiskirchen
23. Confeld
24. Bardenbach
25. Büschfeld
26. Gehweiler
27. Krettnich
28. Vockweiler
29. Oberlöstern
30. Ihermorschog
31. Untermorscholz
32. Wedern
33. Düppenweiler
34. Haustadt
35. Honzrath
Summa
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Geringere und wieder zurückgenommene Beschränkungen und bloße Be—
stimmung des Datums, wann die Erndte als vollendet anzunehmen und deß⸗
halb der Weidgang nach dem Rural-Gesetz gestattet ist, sind nicht aufgenom—
men. Es können nun jetzt noch zum Weidgang benutzt werden:
1) das brachliegende Ackerland;
)) die nicht bewässerten Wiesen nach der Grummeterndte;
3) die eigentlichen Weiden;
M die Genossenschafts-Waldungen, soweit sie dem Maule entwachsen sind.
ad 1. Von dem Ackerlande kann jetzt höchstens die Hälfte als während etwa
8 Monaten brachliegend betrachtet werden, und es bleiben zur Weide
mit Rückficht auf die sonst eingeführten Beschränkungen in runder
Summe auf das Jahr gerechnet etwa 10,000 Mrg.
ad 2. deßgleichen von den Wiesen, die größtentheils bewäfsert