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follen, welche nach den Regeln der Wiesenbaukunst neu angelegt oder doch
zur Bewässerung eingerichtet sind.
So lange (bis zur Einführung des Catasters Anfangs der 30er Jahre)
die Bänne (das gesammte Acker⸗ und Wiesenland) noch von allen Grundbe—
fitzern gemeinschaftlich besessen wurden, war der öde Weidgang für die Vieh—
zucht des Kreises von großer Bedeutung.
Demnach waren z. B. noch 1827 dem Weidgang das ganze Jahr hin⸗
durch unterworfen:
b. sämmtliches Oedland, Wildland und Weide . ...
2. das brachliegende des Ackerlandes mit....
3. die Wiesen während des 3. Theils des Jahres, also auf
das Jahr gerechnet..... ——
4. von den damals aufgeführten Hecken wenigstens der 6.
Theil *) als „dem Maul entwachsen. ..... 1,929,
Zufammen 36,059 Mrg.
ohne die auch zum Theil beweideten Gemeindewaldungen zu rechnen. Es
hbenutzten diesen Weidstrich damals (1827) in runder Summe 5000 Stück
Kühe, 2000 Stück Jungvieh und 6000 Stück Schafe, auf Haupt Rindvieh
ceducirt — 7600 Stück, so daß auf das Haupt etwa 5 Morgen Weide
ramen. **)
.Mit der Theilung der Bänne wurde allmälig die reine 3-Felderwirth—
schaft verlassen, und in dem Maaße änderte sich das Verhältniß und mußte
zur Stallfütterung übergegangen werden.
In Folge der Bestimmung des 8. 5 der Gemeinheits-Theilungs-Ordaung
sind weitere erhebliche Beschränkungen der Stoppelweide eingeführt
worden, wie aus nachstehender Uebersicht hervorgeht:
Weiden.
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*) Was vielleicht etwas niedrig veranschlagt ist.
) Es wurde zwar früher in vielen Gemeinden auch für Pferde die Weide benntzt,
des Gebrauchs dieser Thiere wegen jedoch in so unregelmäßiger Weise, daß auf dieß
Berhältniß weiter nicht gerücksichtigt werden kann.