Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

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Ackerbau, Viehzucht und Forstwirthschaft.

D. Weiden.

Als Weiden dienen:
J. die leeren Grundstücke und Wiesen (der sog. öde Weidgang);
2. die von den Gemeinden zu dem Zweck hergegebenen Gemeinde⸗Triften
und Weideplätze;
3. die Gemeinde⸗ und Genossenschafts-Waldungen.

1. Der öde Weidgang.
Das Recht des öden Weidganges oder der Stoppelweide ist geregelt
zurch das franz. sog. Rural⸗Gesetz vom 6.10. 1791, welches auch noch zu
Recht besteht, nur daß die Gemeinheits⸗Theilungs Ordnung vom 19.5. 1851
den Gemeinde-Vertretungen und der Mehrzahl der Grundbesitzer die Be⸗
schränkung oder gänzliche Aufhebung der Stoppelweide mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde gestattet.
Nach dem Rural⸗Gesetz ist die Stoppelweide überall da zulässig, wo sie
his dahin herkömmlich war (Art. 3), und besteht in dem Rechte, alle nicht
eingefriedigten und leeren Grundstücke (vaine paturo) und natürlichen Wie⸗
sen nach der Erndte beweiden zu lassen (Art. 7, 9 und 10). Die Anzahl
des aufzutreibenden Viehes bestimmt der Gemeinderath nach der Morgenzahl
Art. 13), darf aber keinem seßhaften Familienhaupt die Befugniß entziehen,
zeine Kuh und bis zu 6 Stück Wollvieh mit der Heerde aufzutreiben (Art. 14).
Ziegen dürfen nur in ganzen Heerden oder am Stricke auf die Weide
gebracht werden (Art. 18); in Waldungen gar nicht, eben so wenig wie
Wollvieh. (Ord. v. 1669.) Diese allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
jaben durch spätere Verordnungen mannigfache Erläuterungen und Beschrän⸗
fungen erfahren.
Die Uebertragung des Weiderechts auf Andere ist rücksichtlich der nicht
Grundbesitz habenden Familienhäupter (Art. 14) immer (Reg.Verfg. vom
17./12. 1838), rücksichtlich der Grundbesitzer (Art. 13) aber erst seit 1840
Reg.Verfg. vom 20.8. 40) für unzulässig angesehen worden.
Ein Gesetz vom 5.7. 1844 verbietet die Weide zur Nachtzeit. Gemuß
don der Königl. Regierung genehmigten Polizeis Verordnungen von demselben
Jahre darf während des sonntäglichen Gottesdienstes gar nicht geweidet und
die Einzelhut nicht anders als am Stricke ausgeübt werden. Schulpflichtige
Kinder dürfen zur Hut gar nicht verwendet werden.
Rucksichtlich der Ausübung der Stoppelweide auf Wiesen war bis in
die neueste Zeit allgemein angenommen, daß sie auf allen Wiesen zulässig
sei (Reg. Verfg. vom 24.09. 1851). Erst 1854 (25.6.) hat die Königl.
Regierung bestimmt, daß als kuünstliche Wiesen diejenigen augesehen werden
            
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