Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

Viehzucht und Viehhaltung. 171
Wenngleich der Kreis im Verhältniß der Kuhzahl nicht so gut zu stehen
scheint, als die Vergleichsgebiete, so kommt doch auch hier jetzt auf jede Fa—
milie eine Kuh.
3) 1 Stück Rindvieh excl. Kälber unter 6 Monat kam auf Morgen nutzbares
Land excl. Waldungen,
Im Staate. — In der Rheinprovinz. — Im Reg.Bez. Trier. — Im Kreise Merzig.
1861 12,2 7,4 8,8 *) 94
1864 13,1 7,4 8,8 9,0
Der Unterschied zwischen den Zahlenreihen für 1861 und 1864 ist un⸗
bedeutend; sie zeigen, daß die Rindviehzucht im Kreise im Verhältniß des
autzbaren Areals geringer ist, als in der Rhein-Provinz und dem Reg.Bez.
Trier, aber doch stärker, als im Staate.
Die Rindviehrace des Kreises zeichnet sich weder durch hervorragende
Eigenschaften, noch durch einen bestimmten Typus aus. Es ist meist eine
Mischung von Birkenfelder- und Glan-Race, welche weder durch Größe noch
durch Milchergiebigkeit sich empfiehlt. 5 Quart Milch täglich wird als ein
zuter Durchschnittsertrag angesehen, 10 Quart gehört schon zu den Selten⸗
heiten. In der Bürgermeisterei Wadern ist der Rindviehstand gegen früher
bedentend gewachsen und zugleich verbessert worden durch die auf dem Gute
Dagstuhl seit 50 Jahren gezüchteten und (durch von Zeit zu Zeit Statt ge—
fundene Einführung) rein erhaltenen Stiere (Berner Schecken Race und in
der letzten Zeit auch Schwyzer⸗). Die Race gibt gute Zug- und Mastochsen,
aber doch nur wenig milchergiebige Kühe. In dieser Beziehung verdienen
den Vorzug die von dem Fabrikbesitzer Boch seit etwa 10 Jahren eingeführ⸗
ten und auf den Höfen von Gangolf und Britten gezüchteten kleinen Kühe
Donnersberger Race.
Seitens der Regierung ist schon zu franzöfischer Zeit durch zweckmäßige
Anordnungen auf Hebung der Rindviehzucht hingewirkt worden. Ein Prä—
fectur-Beschluß vom 20.8. 1812 verbot bei Pfändung und Geldstrafe, mit der
Gemeindeheerde andere Stiere auszutreiben, als welche von einem Thierarzt als zur
Nachzucht tauglich anerkannt worden. Die Königl. Regierung in Trier repu—
blicirte diesen Beschluß im Amtsblatt 1817. 1828 erließ der Landrath mit
Genehmigung der Kgl. Regierung ein Reglement, wonach die Regierung nach
Anhörung der Schöffenräthe die Zahl der in jeder Gemeinde zu haltenden
Stiere festsetzen, die Gemeinde-Kafsen aber die Anschaffungskosten vorschießen
sollten, welche nebst den Unterhaltungskosten auf die Kuhbesitzer nach Ver—
hältniß der Zahl der gehaltenen Kühe umgelegt und wieder eingezogen wur—
den. Als aber der Präfectur-Beschluß von 1812 und die Reg.Verordnung
von 1817 im Kreise Daun gerichtlich und durch Beschwerden bis an des

x) Engel Statistik 1863. S. 273.
            
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