156 Ackerbau, Viehzucht und Forstwirthschaft.
mmer noch zu wünschen übrig, obgleich seit langer Zeit von Behörden und
Vereinen auf Einführung eines besseren Verfahrens hingewirkt wurde. Ein
Zwang konnte aber selbstredend nur angewendet werden, soweit das Interesse
der Salubrität und Reinlichkeit der Straßen dabei berührt ist. 1840 veran⸗
laßte der Landrath die Bürgermeister, für sämmtliche Gemeinden Polizei—
Berordnungen zu erlassen, wodurch verboten wurde, Mistjauche in die Stra—
zenrinnen abfließen zu lassen und Düngerplätze in geringerer Entfernung,
als 3—25 vom Rinnenpflaster an gerechnet, anzulegen. Die meisten dieser
polizeiVerordnungen verpflichteten zugleich die Eigenthümer, alle Dungstät⸗
ten an den Straßen mit einer 40 hohen Mauer zu umgeben. Dieser über—
triebene Anspruch vereitelte die Ausführung der ganzen Maßregel. Zwar
wurde 1844 (Reg.Verfügung vom 30.5.) empfohlen, denjenigen Eigenthümern,
welche ihre Dungstätten mit einer nach dem Kern derselben abfließenden
Rinne umpflastern würden, die Errichtung der Mauer zu erlassen. Indessen
wurden doch nur in sehr wenigen Fällen Mauern und noch seltener regelrecht
abgepflasterte Dunggruben angelegt. — Ich suchte auf dem Wege der Be—
lehrung in den landwirthschaftlichen Versammlungen den Zweck zu erreichen
und vermochte auch den Verein schon 1851, eine Prämie von 3 Thlrn. für
Diejenigen auszufetzen, welche die erste regelrechte Dungstätte in einer Gemeinde
anlegen würden. Auch dieß wirkte nur in wenigen Fällen. 1856 brachte
die Königl. Regierung die Sache wieder in Auregung und verordnete (unter
dem 30./10. 1856), daß die zur Zeit der Cholera-Epidemie unter dem 19.10.
1831 erlassene Polizei-Verordnung wegen Reinhaltung der Straßen in Be—
treff des Verbotes des Abfließens der Düngerjauche durch die Straßenrinnen
streng gehandhabt werden solle. In Folge dessen habe ich diese Verordnung
in allen Gemeinden des Kreises wieder publiciren und die Eigenthümer war—
nen lassen, daß, falls sie nicht ihre Dunggruben so einrichteten, daß der Ab—
luß der Jauche verhindert werde, polizeilich gegen sie würde eingeschritten
werden. Die Ausführung der Maßregel habe ich durch jährliche Berichts⸗
erforderung controllirt (wobei das nachfolgende Schema eingeführt wurde)
und durch öffentliche Belobung derjenigen Gemeinden, in welchen sich die
meiste Willfährigkeit zu besseren Einrichtungen zeigte (wie z. B. Wahlen und
Losheim) weiter anregend zu wirken gesucht. — Auch an Belehrungen auf
den landw. Versammlungen, in den Gemeinden Seitens der Bürgermeister,
sowie durch Vertheilung von Druckschriften und Plänen guter Dungstätten
fehlte es nicht. Endlich, wo sich erhebliche Uebertretungen des Verbots (des
Abfließens der Jauche) und Mangel an gutem Willen zeigte, wurde polizei—
liche Bestrafung veranlaßt. Die Gemeinden ließen sich meist ohne directen
Zwang anhalten, an den Gemeinde- (namentlich den Schul⸗) Häusern voll⸗
kommen regelrechte Dungstätten anzulegen, soweit deren noch nicht vorhanden
waren und das Bedürfniß vorlag.