Grund⸗Eigenthum.
Wäre nun wenigstens mit der Theilung eine Zusammenlegung (wie in
Saarhölzbach) verbunden worden. Statt dessen wurde aber den mit der
Theilung beauftragten Commissairen nach dem Gutachten der Kataster-Com—
mission ausdrücklich empfohlen, „nur Ländereien von möglichst gleicher Bo—
nität zusammen in ein und dieselbe Theilung zu legen.“ (Rg.«Vfg. vom 25.
Oct. 1828.) Die Commissaire wendeten also allen ihren Scharfsinn an, um
möglichst genau die Bonitäts-Unterschiede herauszufinden und möglichst viele
Theilungen zu machen. So ist hier und wahrscheinlich auch anderwärts
oerfahren und dadurch die übermäßige Parcellirung entstanden und verewigt
worden, welche heute von allen Einsichtigen beklagt wird, aber schwer wieder
zu beseitigen ist.
Denn gegen ein Consolidations-Gesetz und dessen Gebrauch, wenn es
erlassen wäre, sträuben sich jetzt zu viele Interessen und die Macht der Ge—
wohnheit, welche es einmal wünschenswerth erscheinen läßt, Grundstücke von
möglichst allen Boden-Qualitäten und Lagen des Bannes zu besitzen. Eine
Tonsolidation — in Saarhölzbach — ist zwar gelungen, die einzige, so viel
mir bekanut, im linksrheinischen Theil der Provinz. Aber auch hier nur,
weil die eigentliche Grundlage der Consolidation, das alte Gesammt-Eigen⸗
chum selbst, auf dem bei weitem größten und eben dem Theilungs-Verfahren
unterliegenden Theile der Ackerländereien noch vorhanden war.
Dem System des Gesammt-Eigenthums gegenüber stand nun — um
wieder auf den Vergleich mit Westphalen zurückzukommen — unter der Herr⸗
schaft des sächsischen Rechts (welches in dieser Provinz galt) das System der
zeschlossenen, untheilbaren Höfe. Nur ein geringer Theil der Grundstücke
eines Bannes, sog. walzende Grundstücke, war veräußerlich und theilbar.
Es gab daher nur wenige kleine Parcellen.
Zwar haben diese walzenden Grundstücke mit der Zeit und dem Be—
dürfniß der wachsenden Bevölkerung sich vermehrt, die geschlossenen Höfe sind
gesetzlich veräußerlich geworden, und die Schranken des Erbrechts sind ge—
fallen. Aber auch hier hat die Macht der Gewohnheit das Ihrige gethan; mehr oder
weniger hat man die alten, nicht mehr gesetzlich bestehenden Zustände obser—⸗
oanzmäßig beibehalten, und wenn mit der Vermehrung der Bevölkerung auch
die Zahl der Besitzungen und Parcellen zunimmt, so wirkt doch der Wunsch
der Besitzer, den alten Umfang und die Arrondirung ihrer Besitzungen her⸗
zustellen, wieder im entgegengesetzten Sinne. Daher in Westphalen überall
die Parcellen im Durchschnitt 4mal so groß, wie in der ganzen Rheinprovinz,
zmal so groß, als im Regierungsbezirke Coblenz und im Kreise Merzig.
Und doch war hier und dort Sinn und Geist der alten deutschen Agrar-Ver⸗
fassung derselbe: Erhaltung des Grund-Eigenthums in der Familie und Ver⸗
meidung der Zersplitterung. Das eine System wollte dieß durch Statuirung
eines gemeinschaftlichen Eigenthums, das andere durch Abgrenzung untheil⸗
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