Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

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Grund⸗Eigenthum.
eine sehr wohlfeile, da die Theilungen von den Interessenten selbst, ohne
Zuziehung von Technikern — also ohne alle Kosten — bewirkt wurden, während
die seit 1851 vorgenommenen Theilungen durchschnittlich auf 1 Thlr. 16
Sgr. pro Morgen an Kosten (befonders für die Messungen) verursacht ha—
den (s. oben). Streitigkeiten kamen bei der Umtheilung auch höchst selten
»or; man war von Alters her zu sehr mit dem Verfahren vertraut und
daran gewöhnt.
Vielleicht wäre es also besser gewesen, das Institut zu erhalten und zu
derbessern, statt es ganz fallen zu lassen und damit das Bedürfniß eines
kostspieligeren Consolidationsmodus zu schaffen.
Die Consolidation war in dem Institute gegeben; es kam nur darauf
an, die Perioden der Umtheilung zu verlängern (30-50 Jahre *), und statt
die Gewanne mit spitzfindiger Vorsicht in unzählige Theilungen nach den
Bonitäten zu zerlegen, die verschiedenen Bonitäten durch Verhältnißzahlen
auszugleichen; wie es neuerdings in Saarhölzbach geschehen ist.
Dadurch hat man dort aus 1916 Parcellen 585 gemacht. Wäre das
Verfahren schon in Uebung und Gebrauch gewesen, so haͤtte wohl noch mehr
erreicht werden können.
Niemand leugnet, daß auch eine regelmäßige, ganz nach dem Gutachten
oon Technikern ausgeführte Consolidation in 080 Jahren erneuert wer⸗
den muß, weil sich im Laufe einer solchen Periode durch Erbgang und Kauf
doch wieder zu viele getrennte Parcellen bilden. Solche Consolidationen sind
ͤber, wie gesagt, sehr kostspielig; mit Erhaltung des Gesammt-Eigenthums
sonnte man sie ohne Kosten haben.
Dieser Punkt ist offenbar nicht genügend berückfichtigt worden, als es
noch Zeit war. Man fühlte, daß die Neu⸗Theilungen alle 12, häufig selbst
Alle 6 oder gar 3 Jahre und der damit verbundene Wechsel der Parcellen
der Verbesserung des Zustandes derselben und damit dem Aufblühen der
Landwirthschaft entgegen standen.
Dieser Uebelstand sollte beseitigt werden, und man schüttete das Kind
mit dem Bade aus, indem man das allerdings einfachste Mittel ergriff: die
unbeschränkte) erbliche Theilung.
Die Gemeinden gingen mit wenigen Ausnahmen bereitwillig darauf ein,
obgleich die Theilung ohne ein Gesetz — wie jetzt die Gem. Th. O. von
851 — mit rechtlicher Wirkung eigentuͤch gar nicht möglich war, da überall
Abwesende, Minderjührige u. s w. conecurrirten.
der Zus ammenlegung der bestandenen vielen kleinen Parcellen beantragten. Conf.
Besch. des Kreises Merzig S. 252.
) Die Leute würden sich an lange Perioden der Neutheilung auch gewöhnt haben,
um so mehr, als die Fälle auch früher schon vorgekommen. (S. oben die Anmerkung,
wonach in Losheim nach 69 Jahren neu getheilt wurde.)
            
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