Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

1830 Grund⸗Eigenthum.
die ursprünglich gleichen Antheile verkleinerten und veränderten sich vielfach
im Laufe der Zeit durch Erbgang und Verkäufe. Es waren und blieben
aber immer nur ideelle Antheile, welche den Gegenstand des Eigenthums,
der Erbverlassenschaften und der Verkäufe ausmachten. So hat sich das
Verhältniß namentlich im hiesigen Kreise bis zur Einführung des Katasters
(1828 -34) erhalten. Ackerland und Wiesen wurden alle 3 oder 6 oder 12
Jahre zur periodischen Benutzung vertheilt. Bei diesen Umtheilungen hat
sich die schlechte Praxis gebildet, statt die natürlichen Verschiedenheiten in
der Bonität und der Lage möglichst durch Zuweisung größerer oder gerin⸗
gerer Antheile auszugleichen, im Gegentheil grundsätzlich davon ausgegangen
wurde, in den einzelnen Gewannen so viele Abschnitte (Theilungen) zu ma—
hhen, als man irgend verschiedene Bonitäten erkennen konnte. Je mehr die
Kultur des Bodens, die Ansprüche an denselben und die Bedürfnisse stiegen,
desto schwieriger wurde man in den Unterscheidungen, desto größer wurde
die Zahl der Theilungen. Es war bei Anlegung derselben nicht allein die
hier ohnehin sehr wechselnde Qualität des Bodens, sondern auch die mehr
oder minder bergige, sonnige, exponirte Lage u. s. w. maaßgebend. Jeder
Theilhaber mußte je nach der Größe seines idealen Antheils eine Parecelle
in jeder Theilung erhalten. Während nun so bei jeder neuen Umtheilung
die Zahl der Theilungen sich zu vermehren pflegte, stieg mit der Bevölke—
rung die Zahl der Theilhaber und wuchs daher die Parcellenzahl in einem
geometrischen Verhältnisse, dessen Factoren die Zahl der Theilungen und die
Zahl der Besitzer waren. Wurden z. B. im Jahr 1700 in jeder Gewann
3 Theilungen gemacht und participirten 30 Theilhaber, so erhielt man in
seder Gewann 3 x 30 — 9 Parcellen. Wuchs in 100 Jahren die Zahl der
Theilhaber auf 60 und die der Theilungen auf 6, so erhielt man schon
8 x 60 — 360 Parcellen. Dazu vermehrten sich durch Erbgang und Ver—
iußerung die Trennstücke auch noch in der Zwischenzeit von einem Theilungs-Turnus
 zum andern.
Gegen diese Art der Zersplitterung der Parcellen enthielt aber das System
selbst ein Correctiv. Denn bei jeder Umtheilung wurden die durch Erbgang
oder Kauf erworbenen besondern Parcellen eines Theilhabers zusammen—
gelegt. Soviel, als möglich, wurde dabei Bedacht darauf genommen, je—
dem Theilhaber die früher besessenen Parcellen wieder zukommen zu lassen.
Nur wo dieß wegen der oben erwähnten Zusammenlegungen nicht möglich
war, mußte er rücken, sein Acker wurde weiter gewälzt. ») — Die Um—
theilung war daher gleichzeitig eine periodische Consolidation **), und zwar

x) Sollte nicht dieß der Ursprung der Bezeichnung „walzender Acker“ sein — 7?
tx) Das haben die Bauern in Losheim schon 1724 eingesehen und anerkannt, ind em sie
die während 69 Jahren in Kriegszeiten unterbliebene neue Umtheilung zum Zwecke
            
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