Grund⸗Eigenthum.
her verhindert und bei der Theilung zu Saarhölzbach die Fortdauer der Ge—
meinschaft rücksichtlich der Lohhecken stipulirt worden. Die Mit-Eigenthümer
jaben dabei ein zweckmäßiges Statut angenommen, wodurch der ordnungs—
mäßige Schutz und die forstmäßige Bewirthschaftung der gemeinschaftlich ge—
»liebenen Waldungen gesichert wird. *)
Eines andern Vortheils, welcher mit der Theilung in Saarhölzbach
erreicht worden ist, wird weiter unten gedacht werden.
Zunächst ist hier noch zu bemerken, daß außer dem eben besprocheuen
Gesammt-Besitz Beschränkungen des ausschließlichen Eigenthums an Grund
und; Boden im hiesigen Kreise selten vorkommen und hauptsächlich nur in
Weiderechten und einigen Servituten bestehen resp. bestanden haben. Alle
dergleichen Eigenthums-Beschränkungen sind durch die Gem. Th.O. vom
19. Mai 1851 entweder aufgehoben oder doch für ablösbar erklärt. Rück
sichtlich des Weiderechts (öder Weidgang insbesondere) wird unten bei „Wei—
den“ das Nähere augegeben werden. — Die Ablösung von Servituten gegen
Entschädigung in dem von der cit. Gem.“Th.«O. von 1851 vorgeschriebenen
Verfahren hat nur in einem Falle (Holz⸗ und Weide-Gerechtigkeit der Ge—
meinde Steinberg in Königl. Waldungen) Statt gefunden.
Diese Ablösung ist daher aufgenommen in die nachfolgende
116
Nachweisung
uͤber die auf Grund der Gem. Th.O. vom 19. Mai 1851 vorgenommenen
Theilungen von gemeinschaftlichen Besitzungen und Ablösung von Ser⸗
vituten.
Gemeinde
ind Jayr der
Theilung
oder
Abloõsung ·
m.
8
— 2385 5*
233 53
282 5
3353 47
258
—
l. Scheiden 635648
7
Art der Ausführung, der Theilung oder Ablösung.
Die Lohhecken (etwa 3 des Ganzen) wurden
durch Sachverständige nach ihrem Boden- und
Holzbestandswerthe in 11, die Wildländereien in
4 Theilungen getheilt.
*) Die Statuten sind abgedruckt in der bei Sonnenburg in Trier 1864 erschienenen
Broschüre: die Theilung und Zusammenlegung der Gehöferschafts-Ländereien zu Saar—
zölzbach. In der 1866 bei Leistenschneider in Trier erschienenen Broschüre des Reg.
Raths Beck: laud- und forstwirthschaftliche Tagesfragen, werden ähnliche Statuten für be—
reits getheilte Erbschafts-Waldungen empfohlen.