Full text : Statistik und Verwaltung des Kreises Merzig im Regierungs-Bezirke Trier von 1815 - 1864

Gemeinde.

Besitz⸗Verhältnisse.

115

Erbschafts⸗Besitz
überhaupt
861 1865
M. M.

Davon 1864
ckerl. ) Wiese. Weide.
M. M. wWM.

5,3834 5,038
87 87
8 A
46311 465651
670 30
211 211
—E 879 ⸗
790 798
638 2464 1181 121 8412280
225578 16458] 1246 1151 18351 1326
Demnach sind seit 18851 — 6120 M. Gesammt- oder Genossenschafts-Eigenthum
 in getheiltes Privateigenthum verwandelt worden, und zwar größ⸗
tentheils auf dem Wege des in der Gem. Th.O. vom 19. Mai 1851 vor⸗
geschriebenen Verfahrens.
Wegen Theilung der Genossenschafts-Ländereien von Hausbach und
Weiskirchen schwebt dieses Verfahren noch.
Die Vortheile der Verwandlung des Gesammt⸗Eigenthums an Ackers,
Wiesen⸗ und Wild-Ländereien in festes Privat-Eigenthum sind evident; den
Waldungen, nämlich sog. Lohhecken, woraus der bei weitem größte Theil
des noch vorhandenen Erbschafts-Eigenthums besteht, gereicht die Parcelli—
rung aber zum Nachtheil. Denn es kann selbstredend bei so kleinen Wald—
streifen, wie sie aus den Theilungen hervorgehen, von einer forstmäßigen
Wirthschaft so wenig, als in Ermangelung der Gleichmäßigkeit des Betrie
bes und der Einigkeit unter den Theilhabern von einem regelmäßigen Schutze
die Rede sein. Diese Uebelstände führen daher zu Devastationen und Ro—
dungen, welche, obgleich nach der hier gültigen sog. Creuznacher Verordnung
dom 15. December 1814 ohne Genehmigung der Königl. Regierung nicht zu⸗
lässig, doch meistens heimlich ohne diese Genehmigung erfolgen.
Es wurden daher auch bei Gelegenheit der Katastrirung nur die Acker- und
Wiesen-Ländereien getheilt, und ist die Königl. Regierung zu Trier seit einigen
Jahren mit Recht den Theilungen von erbschaftlichen Waldungen im Wege des
Verfahreus nach der Gem.-Th. O. vom 19. Mai 1851 entgegengetreten, indem
sie ihren Commissarien bei dem (zunächst überall einzuleitenden) Vergleichs
Verfahren untersagt hat, unwirthschaftliche Theilungs-Anträge der Inter—
essenten zur Grundlage ihrer Vergleichsvorschläge zu machen. Auf diese
Weise ist die beantragte Theilung der Erbschafts-Lohhecken zu Hausbach bis⸗
            
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