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Grund⸗Eigenthum. 113
1827 ist die älteste vollstündige hier vorfindlich gewesene Nachweisung;
ihre Angaben sind nicht ganz genau, da das Kataster noch nicht vollendet
war. Doch sind sie alten Grundbüchern und Heberegiftern entnommen. Das
fehlende Areal wird daher eher dem Wildland, als den bessern Culturarten
zuzurechnen sein.
Die Positionen für 1816 sind aus einer Nachweisung des, von 1816—
1827, in bessere Culturarten verwandelten Wildlandes durch Rechnung er—
mittelt. Es sind gemäß erwähnter Nachweisung nämlich von 18161827
vom Wildlande 1575 M. in bessere Culturen, und zwar 1216 M. in Ackerland,
132 M. in Weinberge, 149 M. in Wald und 78 M. in Wiesen ver⸗
wandelt worden, so daß also 1816 so viel weniger von den betreffenden
bessern Culturarten und zusammen 1575 M. mehr Wildland vorhanden sein
mußte.
Die 1852 vom Kataster-Bureau aufgestellte, für 1861 maßgebende Nach⸗
weisung enthält die Col. 2a u. b sowie 6, 7, 8 und Y9 nicht. Diese sind
daher einer ähnlichen Nachweisung von 1847 entnommen.
Besitz-Verhältnisse.
1. Beschränkungen des freien Eigenthums.
Meine „Geschichte des Kreises Merzig“ enthält S. 249 und f. unter
dem Titel „Erbschaften oder Gehöferschaften“ eine historische Erörterung über
die früher hier bestandenen Besitzverhältnisse an Grund und Boden. Danach
war im Mittelalter aller Privatgrundbesitz ein gemeinschaftlicher zwischen den
däuerlichen Wirthen (Huber oder Hofbesitzer) einer Gemarkung, und es hat
sich dieß Verhältniß im Ganzen und Großen, mit Ausschluß der Gebäude
and Hausgärten, bis in die neueste Zeit, nämlich bis zur Aufnahme des
Katasters (1828 — 1834), erhalten. Damals wurden in der Mehrzahl der
Gemeinden alle Acker⸗ und Wiesen-Lündereien unter die Berechtigten nach
dem Verhältnisse ihrer Theilnahmerechte vertheilt, und es verblieben in der
Gemeinschaft nur
1) die zur Zeit fast werthlosen Oed- und Wildländereien und Vieh—
triften;
die gemeinschaftlichen Waldungen, fast ausschließlich im Eichen⸗
chälwald⸗Betriebe befindlich (sog. Lohhecken);
in denjenigen Gemeinden, welche einen Ueberfluß an Ackerlände⸗
reien besaßen, auch solche.
Hierbei verblieb es meistens bis zum Jahre 1851, wo die Gemeinheits⸗
Theilungs-Ordnung vom 19. Mai desselben Jahres die bis dahin mit
großen Weiterungen verknüpften Theilungen erleichterte.