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dem Schutz de-: mächtigsten Kônigs zu stehen und die
Gunst eines Monarchen zu besitzen, der den Kurfürsten
und der Mehrzahl der rheinischen Fürsten reichbemessene
Pensionen zahlte. Er war stolz, « auf allen Strassen
und Plätzen seines Landes die Standarte Frankreichs
hissen zu lassen. »
Da die Frbedensverträge von Mün.ter, Osnabrück
(1648) und Nynrwegen (1678) ganz ausdrücklich Frankreich
den Besitz der drei Bistümer Metz, Toul und Verdun
mit allen Lehensdependentien bestätigt batten,
Hess Ludwig XIV. durch die sogenannten Reunionskammern
auf Grund seines anerkannten Rechtes nachforschen
und historisch und juridisch feststellen, welches
diese « Lehensdependentien » waren.
In Ausführung des kôniglichen Édiktes und nach den
Ermittlungen des Metzer Parlaments (9. Januar 1681)
erschien die Gräfin Eleonore Clara von Nassau-Saarbrücken
vor der Reunionskammer im Namen “ihrer
unmündigen Kinder. Es wurde folgendes zu Protokoll
genommen :
« Heute erschien Clara, geborene Gräfin von Holack
und‘ Gleichen, Wittwe des Hochgeboren Herrn Gustav
Adolf von Nassau-Saarbrücken im Namen und Vornehmlichen
Interesse ihrer minderjährigen Kinder vor der
Kammer, in Ausführung der Kôniglichen Erklärung vom
17. Oktober. Sie erschien in Begleitung des Aktuars und
des Gerichtsboten. Nachdem sie sich dem ersten Präsidenten
genähert hatte, und ihre Denkschrift durch ihren
Sekretär und Dolmetscher Johann Wilhelm Hirtissen
vorgeleseh war, leistete sie, auf den Fliesen kniend, dem
Kônig den schuldigen Huldigunsakt für die Grafschaït
Saarbrücken im ganzen, für Buekenum und Saarwerden
und den Hof von Wibersweller im besonderen…
« Nachdem die Treue, Loyalität und Dienst der Kgl.
Majestät in allem gelobt und versprochen hatte, sich als
guter und treuer Vasall zu bewähren..…. wurde sie auf
ihren Treueid hin anerkannt… Geschehen zu Metz in
der kôniglichen Kammer am 9. Januar 1681. »