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Krone, die Grafschaft Saarbrücken der franzôsischen
Monarchie zuzuführen, besonders berechtigt erscheinen
lassen. Tatsächlich unterliessen die Metzer Bischôfe,
angeregt durch die franzôsischen Kôänige, es mie, bei
jedem Wechsel der bischôflichen oder der gräflichen
Regierung ihre Hohèitsrechte geltend zu machen.
So empfängt i. J. 1603, am 15. Mai, der Amtmann des
Grafen Ludwig von Nassau-Saarbrücken die Investitur
seiner vom Metzer Bistum abhängigen Lehen durch den
Kardinal Karl von Lothringen, dazumal Bischof von
Metz.
Am 1. September 1609 belehnt der Kardinal de Givry
den Grafen mit den Metzer Lehen, die er erblich übernommen
hatte. Man ersieht aus dem ganzen Investiturzeremoniell,
das bis ins 17. Jahrhundert hinein ständig
beobachtet wird, dass Ludwig XIV. auf einwandfreie
lehnsrechtliche Gründe gestützt durch die Reunionskammer
des Metzer Parlaments die Metzer Bischofslehen
beanspruchen durfte.
Im dreissigjährigen Krieg stand der Graf Wuülhelm
Ludwig von Saarbrücken mit dem Kurfürsten von Trier
auf Seiten Frankreichs. Bei seinem 1640 brfolgten
Tod wurde sein Besitz in drei Teile geteilt, die an die
Haüser Nassau-Usingen, Ottweiler und Saärbrücken
fielen. Der Westfälische Frieden (1648), der ihre Hoheitsprivilegien
bestätigte, verband sie noch enger mit
Frankreich, das sie gegen die’ Ansprüche des Hauses
Oesterreich schützte.
1643 liess der Graf von Ottweiler, Johann Ludwig von
Nassau-Saarbrücken, der mit dem Herzog von Lothrin
gen im Streit lag, seine Angelegenheit auf dem Regensburger
Reichstag durch den Gesandten Ludwigs XIV.
Robert de Gravelle verfechten. Der Herzog von Lothringen,
dessen Ansprüche abgewiesen wurden, gab nicht
nach und führte weiterhin den Titel eine” Grafen von
Saarwerden. Auf die Bitte des Grafen Johann Ludwig,
der den Kônig um die Restitution seiner Festung und
Herrschaft Homburg (an der Blies)- bat, griff