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den Franzosen vertriebenen Herzogs Karl V. von Lothringen,
Saarbrücken von der französischen Besatzung zu befreien. Der
1679 geschlossene Frieden von Nymwegen gab die Grafschaft
aufs neue ihren rechtmäßigen Besitzern zurück und setzte voll⸗
ständige und endgültige Räumung des Landes durch die
Franzosen fest.
Aber, ebenso wie der Westfälische, so diente auch dieser
Frieden Frankreich lediglich als Ausgangspunkt neuer Annexions—⸗
hestoͤbungen. Nach dem Scheitern des ersten gewaltsamen
Vorstoßes versuchte Ludwig XIV. einen zweiten, den er mit
den — allerdings ziemlich fadenscheinigen — Formen des
Rechtes zu umkleiden suchte. Er setzte in mehreren Städten
„Réunionskammern“ ein mit dem Auftrage, die von den
drei bezeichneten Bislümern abgetrennten Teile zu ermitteln
und wieder mit Frankreich zu vereinigen. Die in der
Geschichte salssam bekannten Réunionskammern leisteten auch
hier tüchtige Arbeit. Die Metzer Réunionskammer grub eine
Urkunde vom Jahre 1065, sage und schreibe ein tausend und
fünf und sechzig aus, durch welche Kaiser Heinrich IV. das
Schloß Saarbrücken — nicht etwa die ganze Grafschast —
an das Bistum Mezz verschenkt. Auf diese Urkunde hin, die sich,
wie gesagt, nur auf einen Teil der Grasschaft bezog, erklärte
die Kammer in ihrer Sitzung vom 8. Mai 1680 die Grafschaft
Saarbrücken für ein Lehen des Bisklums Metz. So ward das
Saarbrücker Land als „Province de la Sarre“ dem franzö—⸗
sischen Königreiche einverleibt und stand bis zum Frieden von
Ryswyck im Jahre 1697 unter französischer Herrschaft. In
diesem Friedensvertrage, der Ludwig XIV. zur Herausgabe
aller durch die Réͤunionen geraubten Länder zwang, ward
die Grafschaft zum dritten Male ihrem rechtmäßigen Eigen—
tümer zurückgegeben. Der Art. XV des Vertrages lautet:
Restituantur eodem modo Principes et Comites Nassovientes
et Leiningenses ounnesque caeteri Sacri Romani
Impeérii Status.“