Full text : Rettet das Saarland !

besitz überlassen hatte. Noch schlimmer ward es, als trotß der von
der Krone Frankreichs auf Betreiben der Saarbrücker Bürger—
schaft zugesagten Neutralität des Landes französische Truppen,
die aus der von ihnen gründlich verwüsteten Pfalz heim—
kehrten, die Grafschaft besetzten. Diese Besetzung dauerte
bis zur Beendigung des dreißigjährigen Krieges durch den
Osnabrücker Frieden von 1648, der das Saarbrücker Land
ausdrücklich seinem rechtmäßigen Eigentümer wieder zusprach.
Der Artikel IV des Friedensvertrages lautet:
Comitibus Nassau-Saraepontanis, restituantur omnes
corum Comitatus, Dynastiae, Territoria, homines et bona
bœclesiastica et secularia, feudalia et allodialia, nominatim
vero Comitatus Saraepontanus et Sarverdanus integri
cum omni causa.“ (GDen Nassau⸗-Saarbrücker Grafen
sollen alle ihre Grafschaften, Herrschaften, Territorien, Unter⸗
tanen und die kirchlichen und weltlichen Güter, Lehen und
Allodialgüter, namentlich aber die unversehrten Grafschaften
Saarbrücken und Saarwerden mit allem Zubehör zurück⸗
erstattet werden.“)
Vor diesen Bestimmungen machte indessen die französische
Ländergier keineswegs halt, sondern bediente sich grade des
eben erwähnten Westfälischen Friedens als eines Vorwandes
für den beabsichtigten Raub des Saarbrücker Landes. Durch
den Artikel 70 des Westfälischen Friedens waren die lang
umstrittenen Bistümer Metz, Toul und Verdun „eorumque
episcopatuum districtus“ an Frankreich abgetreten worden.
Ludwig XV. stellte nun die Behauptung auf, hierzu gehöre
auch Saarbrücken als ein Lehen des Bistums Met und
machte diesen Anspruch zunächst durch Waffengewalt geltend.
In den Jahren 1672 und 1673 rückten französische Truppen
in die Grafschaft ein, setzten den Grafen, der sich weigerte,
dem französischen Könige zu huldigen, gefangen und brand—
schatzten das Land auf das gründlichste. Erst 1677 gelang es
den Kaiserlichen und der Reichsarmee unter Führung des von
            
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