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„von Regensburg ins Feld führen; vergebens
„würden sie sich auf die Tatsache stützen, daß
„sie ihr Kriegskontingent an Wannschaften nicht
„gestellt hätten; denn niemand kann es verborgen
„sein, daß man dieses Kontingent auch in Geld
„liefern kann; und daß sie dieses letztere getan,
„geht schlagend daraus hervor, daß sie die
„Emigranten aufnahmen () und gegen jenen
„Reichstagsbeschluß nicht protestierten (1!).“
Hieran reihte sich die ausdrückliche Gutheißung
aller bisherigen Maßregeln gegen die „hochver—
räterischen“ Fürsten, die längst vollzogene Beschlag—
nahme ihrer Güter, auch jener im rechtsrheinischen
Deutschland und die Bestimmung, daß von den
Erträgnissen die Gefangenen ihre Gehälter und
eine Monatsrate als Remuneration und Reise—
entschädigung () erhalten sollten. Dann schließt
das freche Machwerk mit den Worten:
„Gegenwärtige Proklamation ist zu drucken
„und wo immer notwendig zu verbreiten.“
„Gegeben zu Metz, den 2. Juli 1793 im 2. Jahr
der einigen und unteilbaren Frankenrepublik.“
Loubranu. L. Maribon. Montant.
Levasseur. Maiꝗnet.“ *8)
Diese Urteilsbegründung wurde 18 Tage nach
der Urteilsvollziehung gegeben, das Vermögen als
Nationalgut erklärt, nachdem zahllose Schurken
sich daran bereichert hatten!
Mit welcher Unverschämtheit ist hier die Wahr—
heit in Lüge verkehrt, mit welcher Frechheit allem