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4. In volkreichen Gemeinden auf dem Lande soll die
Katechismuspredigt vor dem Examen ja nicht verabsäumt
werden. Die betreffenden Fragstücke sind in dem Abschnitt
über die Konfirmation S. 9 ff. abgedruckt.
Der V. Abschnitt unserer K. O. von 1618 handelt von
der Vesperlektion am Samstag, diese soll in Städten und
Flecken, wo man nicht viel mit dem Feldbau zu tun hat,
Samstags um 2 oder 3 Uhr stattfinden und zwar mit Ge—
sang, Schriftlektion und summarischer Erklärung des be—
treffenden gelesenen Abschnittes. Der ganze Aktus darf
höchstens 854, Stunde währen und schließt mit dem Gesang:
Verleih uns Frieden gnädiglich und einem Gebet, Vater
Unser und Segen. Nach dem Inhalt des Gebets soll mit
diesem Gottesdienst ein guter Wochenschluß gemacht werden.
Der folgende Abschnitt (VI) handelt von Bettagen und
unterscheidet regelmäßige monatliche Bettage, die auf Freitag
nach dem Neumond gehalten werden, und außerordentliche
Bettage bei sonderlicher großer Not (Krieg, Pest, Teuerung
u. s. w.), welche dann auf Anordnung des sich mit der Obrig—
keit in Beziehung setzenden Superintendenten von letzterem
angeordnet werden.
Der Verlauf solcher Gottesdienste war folgender:
1. Bußpsalm oder das gereimte Vater Unser; 2. Predigt
über einen Bußtext oder Betpsalm, welche Predigten nicht
über 8/, Stunde dauern sollten, „damit das Volck nicht zu
lang auffgehalten vnd zum Gebet verdrossen gemacht werde.“
3. Vorlesen der öffentlichen Beichte und Absolution. 4. Litanei.
5. Gebet. 6. Vater Unser. 7. Segen. Wenn eine besondere
Ursache vorlag, eine öffentliche Danksagung zu veranstalten,
wenn Gott eine „besondere, gemeine Gutthat beweiset“ oder
eine wohlverdiente Strafe abgewendet hatte, so sollte Gebet,
Predigt und Gesang diesen Charakter an sich tragen.
Während dieser Bettags-Gottesdienste mußte „alle Arbeit,
Hanthierung vnd Gewerbe vnterlassen, die Pforten in den
Stätten verschlossen vnd gegen diejenigen, so ohne hohe sonder—
liche Noth das Gebet versäumen, eine gewisse Peen vnd