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vnser Zeit Symbolum, sampt derselbigen Apologia, Schmal—⸗
kaldischen Articuln, vnd beyden Catechismis Doctoris Lutheri
seelgen“ usw.
Am Schluß steht noch der Zusatz: „Wann aber je die
Zeiten vnd der Kirchen Notturfft erfordert, jrrige widerwertige
Opinionen zu rügen ond straffen, soll dasselbige also mit
bescheidenem Christlichen Eyffer, vnnd eyffriger Christlicher
Bescheidenheit geschehen, daß der eigentliche Status controversiae
nicht verruckt, sondern wohl in acht genommen, vnnd
darauff die Thesis oder reine Lehr auß Gottes Wort be—
—
solcher proba Göttlicher Wahrheit gerichtet, vnd mit gutem
Grund widerleget werde.“ —
Der nun folgende Abschnitt der alten Ordnung von
1576 vom Catechismo ist in der K. O. von 1618 erst S. 68
zu finden und wenig verändert, nur ein Gebet ist eingefügt
und einige Zusätze sind gemacht worden, die sich auf die
katechetische Unterweisung in Schule und Kirche beziehen.
Auf vier Punkte wird hingewiesen: 1) die Pfarrer und
Schulmeister sollen bei dieser Tätigkeit „sonderbarer Sanfft—
muth wie auch srenndlicher vnd bescheidenlicher Moderation
gebrauchen vnd soviel möglich seuberlich verfahren.“
2. Bei den Einfältigen, besonders „dem rohen alten
Pöffel vnd Bawersvolck“, die die weitlaufige Auslegung
D. Luthers nicht begreifen können, soll man nur die bloßen
Hauptstücke christlicher Lehre und die kurzen in der Saar—
brückischen Kirche gebräuchlichen Fragstücke behandeln; bei den
andern soll ein eingehenderes Verständnis erzielt werden.
3. In den Städten soll Sonntags Mittags in Gegen—
wart der Alten nach einem Gesang und einer halbstündigen
Catechismuspredigt eine Catechismusübung mit der Jugend
veranstaltet werden, bei den Alten aber „insonderheit in der
Vorbereitung des Heiligen Abendmahles.“ Die Superinten—
denten können aber auch in Flecken und „geringen Stättlein“
anordnen, daß an Sonn- und Feiertagen der Katechismus
mit „Alten und Jungen exercirt werde.“