wird hier, im Unterschied von der 1576 und 1609 publi—
zierten K. O. der lutherische Standpunkt energischer betont.
Schon in der Vorrede wird es vom Grafen als sein „be—
fehlender Wille und Maynung“ hingestellt, daß die Geist—
lichen bei der „vngeenderten Augspurgischen Confession, wie
dieselbe Kayser Carolo dem fünften dieses Namens, aller
Lobseligster Gedächtniß in Anno dreyßig vbergeben“ sei, zu
bleiben hätten. Es wird Wert darauf gelegt, daß die Geist—
lichen in Ludwigs Gebiet in völliger Lehreinheit stehen und
daß „mit den benachbarten vnnd andern reinen Evangelischen
Kirchen, so erst besagter vngeenderter Augspurgischer Con—
fession zugetan, gute vnd erbawliche Gleichförmigkeit erhalten
vnnd fortgepflanzet werde.“ Dasselbe wird Teil 1, S. 14,
Zeile 9, wieder betont, ebenso Teil 2 S. 5.
In diesem Punkte weicht unsere Nassauische K. O., die
sonst fast Alles aus der Hessischen K. O. entlehnt hat, von
derselben ab, die Hessische K. O. hat bei der Eriwähnung der
Augsburgischen Konfession nie diesen Zusatz gemacht. Ob die
Superintendenten Stephani und Weber, oder der lutherische
Landgraf Ludwig von Hessen, mit dem unser Graf viel ver—
kehrte, diesen Zusatz hereingebracht haben, um die Kluft
zwischen den Reformierten größer zu machen, läßt sich jetzt
nicht feststellen.
Betrachten wir den J. Teil etwas näher.
Der 1. Abschnitt handelt „von Tagen, an welchen ge—
meine Kirchenversammlungen gehalten werden, allda auch von
Fest- und Feyertagen u. s. w.“ —
Hier sind folgende Abweichungen von den beiden Auf—
lagen der K. O. von 1576 zu konstatieren: am Weihnachts—
fest wird der 3. Feiertag als ganzer Feiertag abgeschafft; bei
Nr. 3, wo vom Epiphanienfest die Rede ist, fehlt jetzt der früher
gemachte katholische Zusatz: „der heyligen drey Könige tag.“ Bei
dem Osterfeste ist der dritte Feiertag ebenfalls abgeschafft,
ebenso beim Pfingstfest. Ferner fallen als richtige Feiertage
fort: der Tag Visitationis Mariage, Johannis Baptistae und
der Michaelstag, die letzten drei Tage, wie auch die dritten