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Abschnitt bestimmt, daß dieselben nur mit Vorwissen des
Grafen aufgenommen werden dürften. Jedes Mägdlein zahlte
jährlich 20 Gulden Kostgeld und mußte Kleidung, Bettzeug ꝛc.
mitbringen, „der- Schulkinder Uebung soll aber sein, daß sie
zuvorderst im Beten, Lesen, Schreiben, auch Rechnen nach
der Anordnung, die unsere Superattendent aus diesem unserm
Befehl zu tun haben, treulich unterwiesen werden.“ „Danach
sollen sie auch zu Zucht, Demut, Redlichkeit, stillem eingezogenen
Wandel und Werken und andern äußerlichen Tugenden auf⸗
erzogen werden. Auch sollen sie zu gutem Verstand erwecket,
derselbe in ihnen, nach einer jeden Schuljungfrau Alter mit
nützlichem Gespräche genährt und sie dahin ermahnet werden,
auf dasjenige, so den Convents-Jungfrauen, auch andern
Gottesfürchtigen Weibern, so etwa ins Gotteshaus kommen,
in Reden, Gebärthen und anderen wohl anständig, ein fleißig
Aufmerken zu haben. Dagegen aber gottloser, leichtfertiger
Leute Gemeinschaft zu vermeiden. Auch sollen sie zu Haus—
arbeiten, als Spinnen, Nähen, Stricken, Würken, Klopfchen⸗
oder Schnürschlagen, Weben, Destilltren, im Haus mit Lein—
wand, Gartenarbeit, Käß und Butter machen umzugehen
und dergleichen Hausgeschäfft auferzogen werden. Und sollen
die Jungfrauen im Convent einander die Hände darin zu
bieten unverdrossen sein.“ Die Aebtissin mußte nach Pos. V
den Conventsjungfrauen, je nachdem dieselben qualiftziert er—
schienen, ein geistliches und ein weltliches Amt anbefehlen.
Ein geistliches Amt versehen 1. die Lesemeisterin, die jeden
Tag einen Abschnitt aus der Bibel vorzulesen hatte, 2. die
Schulmeisterin, 3. die Diaconisse, die die Almosen austeilte,
9M die Catechetin, die den Unterricht im Katechismus erteilte.
Weltliche Aemter verwalteten:
1. die Kellnerin. (In der Stift Keppeler Ordnung steht
Kellerin),
2. die Küchenmeisterin,
3. die der Schulen zu warten,
4. Etliche, die Kinder spinnen, nähen, sticken, würcken
und dergleichen Arbeit lernen.