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stück mangel vnnd gebrechen fürlieffen, die versehung vnnd
verordnung thu, daß alles zur besserung— gerichtet vnnd an—
gestellet werde.“
Diese Visitationsordnung hat, wie so manche Artikel
der Hessischen K. O. von 1574, keine Anknüpfungspunkte
an die Hessische K. O. des Hyperius von 1566, sondern ist
zuerst in der genannten Hessischen K. O. von 1574 erschienen
und von dort wörtlich in die unsrige herübergenommen
worden. So wurden also die Nassauischen Kirchen in
dem betr. Gebietsteile Jahrhunderte lang auf die gleiche
Weise wie die Hessischen visitiert; nur daß seit 1618 aus
drücklich die unveränderte Augsburgische Konfession betont
wird und statt 15 dann 30 Visitationsfragen vorgeschrieben sind.
Ehe wir uns nun zu der so wichtigen Ausgabe unsrer
K. O. bon 1618 wenden, ist vorher zu erwähnen, daß mit
Ausnahme des 1762 beseitigten Anhangs über Eheverlöbnisse,
Hochzeiten, Taufen ec. und der später 1713 hinzugefügten
Herrnschmid'schen Synodal-Ordnung dieselbe in den Wal⸗
ramischen Gebietsteilen Nassaus so lange in Geltung war,
bis durch das landesherrliche Edikt vom 11. August 1817,
8 7, die Kurpfälzische K. O. mit Wirkung vom 31. Oktober
1817 eingeführt wurde, und zwar so, daß von den Pfarrern
nur bei den heiligen Handlungen der öffentlichen Taufe und der
öffentlichen Austeilung des Abendmahls die in letzterer K. O. ent⸗
haltene Liturgie buchstäblich beizubehalten war, wohingegen
alle übrigen darin enthaltenen Formulare zum beliebigen
und freien Gebrauch empfohlen wurden. Von dieser Kur⸗
pfälzischen K. O., welche 1783 in Heidelberg erschienen war
und den Titel führte: „Ordnung, Gebete und Handlungen
bey dem öffentlichen Gottesdienste der Evangelisch lutherischen
Gemeinen in Kurpfalz auf Verordnung des Kurpfälzischen
Konsistoriums herausgegeben,“ erschien 1817 ein in Nassau
viel gebrauchter Auszug in Wiesbaden bei L. Schellenberg
unter dem Titel: „Gebete und Handlungen bey dem öffent—
lichen Gottesdienste der evangelisch christlichen Gemeinden