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2. Von vnsrer gnedigen Grauen vnn Herren Ordnung,
wie die gehalten werde, Ob man auch fleissig zur Kirchen
gehe, Ob auch Widerteuffer, Warsager, Segensprecher, Cry⸗
stallengucker oder andere so solcher abergleubischen leut raht
gebrauchen, Vollseuffer, Gotteslesterer, Wucherer, Hurer,
Ehebrecher, oder die sonsten ein vnordentlich ergerlich leben
führen, in der Gemeine seyen, vnd da hierinn einige klage
verlieffe, an wem der mangel sey, daß Gottes vnd des Lands—
herrn ordenung nicht trewlich nachgesetzt werde.
3. Von Schulen, Kasten vnd Hospitalen, in was standt
die seyen, vnd wie sich jre Diener vnd Vorsteher verhalten,
söllen obgemelte Personen auch mit fleiß gefraget werden,
vnd sol der Superintendens dieser antwort, so darauß einiger
mangel gespüret, gleich so wol als den vorigen deß Pfarr⸗—
herrn bericht auffzeichnen.
Was er dann für gebrechen von den Pfarrherrn, Zu—
hörern vnnd Beampten also allenthalben notirt vnd auff—
gezeichnet hat, derenthalben sol er sampt seinen Adiuncten
Decanis vnd Senioribus hernach mit denen der mangel be—
funden, ernstlich reden, mit angehengter harter bedrauwung,
da ein ander mal ein gleicher vnfleiß gespürt würde, solten
sie dem Landsherrn angezeigt, vnd zur gebürlichen straff ge—
zogen werden, Wann aber etwas besonders vorfiele, daran
viel gelegen, und dessen sich die Obrigkeit deß orts nicht
ondernemmen kündt, sol der Superintendens solchs notiren,
vnnd dem Laudsherrn oder dem Rechten fürbringen, vnd
daselbst bescheids erwarten, sol auch dahin sehen, vnd in
allem seinem furnemen gute achtung darauff gebe, das nicht
durch seine gutwilligkeit oder fahrlessigkeit die Kirchendisciplin
laxiret werden, vnnd das Predigtamt in verachtung geraten
möchte
Es sol auch der Superintendens allwegen in der Visi—
tation, jrer der Pfarrherrn, einen von den Dorffen, ein
Predigt in der Stadt, in seiner vnd der andern ins ampt
gehöriger Pastorn gegenwertigkeit thun lassen, auch etliche
vnder ihnen für den andern allen examinieren, insonderheit