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jenen vorlesen, vnd sonderlich ob sie auch andere als Lutheri
Catechismum vorlesen, vnnd wie sie sich gegen die Kinder
erzeigen, gefragt, auch vnderweilen die Schul von Super—
intendenten selbst besichtigt, vnd was bey den Kindern guts
und nützes geschafft, exploriert werden.
14. Dergleichen sol auch der Casten, Hospital und Sechen—
heuser halber, nachforschung vnn erkündigung geschehen, in
was ordenung sie erhalten werden, Ob die Armen, so darinn
jre vnderhaltung haben, sich auch Christlich vnnd der gebür
nach in jrem leben erzeigen: Item, ob dasjenige, so zu
jrer vnterhaltung verordenet ist, und järlich verrechnet wirdt,
jhnen auch trewlich verhandreicht vnn ausgetheilet werde.
15. Zu letzt sol der Pfarrherr erinnert vnnd gefragt
werden, ob die Obrigkeit eines jeden orts, in handthabung,
Ordnung, vnnd Christlichs Kirchenregiments jm auch die
Handt biehte, vnd geburlichen beystant thu.
Was nun hieruff respondiret wird, darinnen besserung
von nöthen, sol der Superintendens notieren vnnd fleissig
auffzeichnen.
Darnach sol er den Pfarrherr abtretten lassen, vn die
Obrigkeit sampt etzlichen auß den Zünfften vnd der Gemeine,
mit erinnerung jrer Eyde vnd pflichten, damit sie Gott vnd
Landtsherrn zugethan, gleichfals von nachfolgenden puncten
fragen vnnd abhbren.
1. Erstlich von deß Pfarrherrs Lehr vnd Leben, ob er
auch fleissig vnd ordentlich außggangener Kirchenordenung vnd
Reformation gemeß, zu gewisser zeit vnd stunde die Predigten
versehe, die Kinder vnderweise, vnd den Catechismum treibe,
die Bettage halte, die Sacramenta reiche, die Krancken be—
suche, die Todten begrabe, vnd was mehr seines Amts ist,
ohn verseumnuß verricht: Item ob er auch ein Volseuffer,
Wucherer, Haderer, Lesterer, ꝛc. sey, wie sich sein Weib vnd
Kinder halten, vnd wie er vnd die seinen gegen mennigklich
sich erzeigen, ob sie auch jemandt mit etwas vberlast thun,
beschwerlich oder ergerlich seyen, oder einem Predicanten vn—
gemesses leben vnnd wandel führen.