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6. Ob er auch die Bettage zu rechter vnd gewohnlicher
zeit halte, und ob das Volck dieselbige vnn andere Predigten
mit gebürendem fleiß ersuche, Ob auch das Volck so die
Predigten, sonderlich auff die Sontage verseumen, admonirt,
vnd die Contumaces derhalben auch von der Obrigkeit in
gebürliche Straff genommen werden.
7. Was er auff vollendete Predigten für Gebet spreche,
Item, was er für und nach der Predigt für teutsche Lob—
gesenge mit der Schul vnn gemeiner Kirchen gebrauche, vnd
ob auch die Gemein mitsinge.
8. Ob er auch die krancken vnnd sterbende Leut besuche,
tröste, jnen daß Abendmal reiche, die Gestorbene zum Grabe
beleite, und der gebür nach die Leichpredigte verrichte.
9. Ob auch er der Pfarrherr ein Buch halte, darinnen
alle diejenigen durch jnen verzeichnet werden, welche von
jhme getaufft, Confirmieret und Ehelichen zusammen gegeben
seyen, vnd sol der Superintendens auch solch Buch durchsehen.
10. Ob auch Widerteuffer oder andere Leut, die ver—
dampten Secten, oder anderen jrrigen vnd der Augspurgischen
Confession widrigen Opinionen vnnd meinungen anhengig,
oder dessen zum wenigsten verdechtig seien, in seiner Gemeine
vorhanden.
11. Ob auch Warsager, Zeuberer, Segensprecher, Cry—
stallengucker, oder die sonsten mit verbottenen Abergleubischen
kunsten vmbgehen, oder auch die bei jetztgedachten Leuten
rath suchen, vnd ihrer Abergleubischen künsten gebrauchen,
onder der Gemeine zu finden.
12. Ob auch in andern punclen deß fluchen, schweren,
volsauffen, vbermessigen Wucher, Hurerey, Ehebruch, vn—
ordentlicher weise die Ehe anzufahen, vnd dergleichen Articul
belangendt, die Reformation vnd Ordenung gehalten werde,
Item ob Eheleut fürhanden, die da nicht beyeinander wohnen
wöllen
13. An den orthen da Schulen seindt, sol mit fleiß
nach dem Schulmeister vn jrer Schul verwaltung, was sie
für ordenung in der Institution halten, was sie für bücher