Full text : Die von den Grafen Albrecht und Philipp im Jahre 1576 publizierte Nassau-Saarbrücken'sche Kirchenordnung und Agende und ihre Weiterentwicklung

—39

verordnete Räthe, oder im fal der not den Landsherren selbßt
zu ersuchen, vnd sich allda raths vnd hülff zuerholen an—
weisen vnd anhalten.
Zum andern, sollen auch alle Pfarrherrn, sampt den
Greben vnnd Kastenmeistern im Ampt von den Dörffern in
die Statt gefordert vnd gleicher gestalt, wie jetzt vermeldet,
die Kastenrechnung von jhnen angehöret, die resten eynge—
fordert, die jrrung, gebrechen vnn mängel geschlichtet, hin—
gelegt vnd erstattet werden.

Weiter sol der Superintendens die Pfarrherrn vnd
Kirchendiener der Stätt vnnd Dörffer einen jeden insonder—
heit fürnemen, vund jn bey seinen Pflichten, damit er Gott
vnn seiner Kirchen vnd dem Landsherrn verwandt, auff
folgende Articul vnd Fragstück klare richtige Antwort zu
geben, vermahnen.

L1. Ob er die fürnemsten Articul vnserer Christlichen
Religion, vermöge Prophetischer vnd Apostolischer Schrifften,
wie in der Augsspurgischen Confession kürtzlich verfasset
seind, seiner befohlener Gemeine auch fleissig vnnd treuwlich
fürtrage.
2. Ob er auch die heyligen Sacramenta vnnd andere
Ceremonien Gottes Wort, vnd vnserer Christlichen Kirchen⸗
ordnung gleichförmig vnd gemeß administrire vnd halte
3. Ob er auch den Catechismum vnnd die Kinderlehr,
vermöge vnserer Kirchenordnung fleissig treibe. Item, wann,
wie offt, vnd welcher form vnd gestalt er sie halte.
4. Ob auch die Eltern jre Kinder zum Catechismo an—
halten, vnn ob er die Eltern, so in diesem jrem Ampt nach—
lessig, gnugsam darzu adhortire und vermahne.
5. Wie viel er Predigten thu, an Feyer und Sonntagen,
dergleichen in der Wochen, zu welcher zeit vnd stünde, Ob
er auch die Euangelia Dominicalia tradire, vnn was er sonst
für andere Bücher deß alten oder neuwen Testaments dem
Volcke fürlese und erkläre, vnnd was er in seiner Außlegung
für einen Methodum, art und ordenung halte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.