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Es handelt sich hie um grobe „excesse vnd vberfahrungen,“
wodurch die ganze Gemeinde geärgert worden ist; derartige
Personen sollen vom Pfarrer und den Senioren vorgeladen
und mit ernsten aber freundlichen Worten ermahnt werden,
wie sie sich jetzt zu verhalten haben, damit durch ihre
öffentliche Buße das Aergernis gesühnt werde. Wenn
die betreffende Person darauf eingeht, wird ein Termin,
der meist an einem Abendmahlstage angesetzt wird, bestimmt.
Ist aber die betreffende Person widerspenstig, so wird ihr
eine Frist von vier Wochen bestimmt, dann wird sie
wieder vorgeladen und mit ihr geredet. „vnd dieses sol mit
einer widerspenstigen Person zum ersten, andern vnd dritten
mal geschehen“, und da sie sich endlich begibt, hat man sie
gewonnen und soll zur Absolution geschritten werden. Ist
sie aber auch beim dritten Mal noch widerspenstig, so wird
solches dem Superintendenten angezeigt.
Wenn der Termin der öffentlichen Kirchenbuße an dem
betreffenden Abendmahlstage herbeigekommen ist, soll die
büßende Person vor den Altar treten oder unter dem Predigt—
stuhl stehen vnd allda „mit all jren geberden jr bußfertiges
gemüht bezeugen, vnd was der Pfarrher jrethalber der Gemeine
anzuzeigen hat, mit demuth und gedult anhören. Der Pfarr—
herr aber sol vom Predigtstuhl, ehe darin er zur Communion
oder Dispensation des Nachtmahls schreitet, deß vorgestelleten
bußfertigen Sünders reuwe, glauben, zusage der besserung
vnd bekehrung zu Gott anzeigen, vund jm darauff die Ab—
solntion sprechen und mitteilen, mit diesen oder dergleichen
worten *
Geliebte im HERREN, Es ist in dieser vnserer Ver—
samlung ein christlicher Bruder, oder Schwester (hie mag die
Person mit namen, oder auch jr nam verschwiegen werden, nach
gelegenheit der sach) welcher (oder welche) jr allda sehet, der
soder die) durch angeborne schwachheit vbereylet, hat den
Sathanam sich betriege lassen, daß er (oder sie) dise oder
jene sünde, ꝛec. begangen (nominetur peccatum) vnd damit
Gott erzürnet, Christlicher Oberkeit gebott vnn den gehorsam