in seiner erkenntnuß seligklich abscheiden, durch seine krafft
fröhlich aufferstehen, vnd bei jme in ewiger freude leben
vnd bleyben. Amen.“
Zum Schluß wird gesungen: „Mit fried vund freude“,
oder „Nun laßt vns den Leib begraben.“ Ein solches Be⸗
gräbnis erhalten alle getauften Gemeindeglieder, sofern sie
ihre christlichen Pflichten erfüllt haben und ihnen nicht das
Begräbnis versagt werden mußte. Ungetaufte Kinder werden
ohne Begleitung des Pfarrers beerdigt, „nicht daß wir an
jrer seligkeit, wenn sie von Christlichen Eltern mit ernstlichem
gleubigen Gebet Gott fürgetragen vnd befohlen werden,
zweiffel tragen: Sondern dieweil sie durch das eusserlich
Ampt der Kirchen nicht eingelibt worden, achten wirs für
vnnötig, daß der Kirchendiener sich jrer vndernehmen sol.“
Gemeindeglieder, die das Amt der christlichen Kirche beharr—
lich bis ans Ende verachtet haben, sollen an einen besonderen
Ort auf dem Kirchhof ohne geistliche Begleitung beerdigt
werden. —
Nun folgt die „Forma der Ordination eines Pfarr⸗
herrn oder Kirchendieners.“ (S. 248-269).
Bei einer Vakanz soll der die Stelle verwaltende Geist—
liche die Gemeinde zu anhaltendem Gebete um einen treuen
Pfarrer ermahnen, und letztere sich an den Superintendenten
wenden, damit derselbe ihnen einen neuen Pfarrer zuschicke.
Der letztere soll an dem betreffenden Ort eine Probepredigt
halten und wenn die Gemeinde nichts einzuwenden hat, soll
ihn der Superintendent bestätigen, „doch mit dem bescheidt,
so es ein Statt oder sonst ein namhafftiger Ort ist, daß on
Vorwissen vnd bewilligung deß Landesherrn nichts fürge—
nommen noch beschlossen werde.“ So soll es gehalten werden,
wenn der Landesherr Collator ist, wenn aber eine andere
Herrschaft die Collatur hat, soll die Gemeinde sich dahin
wenden, damit dieselbe dem Superintendenten eine geeignete
Persönlichkeit vorschlage, welche, wenn der Superintendent