19
Handlung aber, er antwort, wie er wölle, muß darauf be—
stehen: Ist er blöde vnd forchtsam, daß man ihn mit Gottes
güte vnd barmherzigkeit tröste. Ist er verwegen ond trotzig,
oder vngeduldig, daß man jhn die sünde wol einreibe, vnd
ein schrecken in jn jage, daß er sich erkenne, vnd vber seiner
mißhandlung reuw vnd leid lerne haben. Wie nun solche zwey
stück anzugreiffen vnd zu handeln seindt, wird hier einfeltig
nach einander angezeigt.“ Den ersten Punkt dieser Seelsorge
behandelt nun der Abschnitt: Vom Schrecken. Hier wird
— DDD
Sünde wider Gott, die Obrigkeit und den Nächsten ist, und
er dem zeitlichen und, wenn er sich nicht bessere, auch dem
ewigen Gericht nicht entgehen werde; hier zeige es sich, wer
bußfertig und verstockt sei. Ich zweifele, ob mit dieser ge—
setzlichen Praxis viel ausgerichtet wurde und glaube, daß bei
allem Ernste solchen Sündern gegenüber doch die frohe
Botschaft von der Liebe Gottes in Christo ganz anders
wirkt. In dem Abschnitt „Vom Trösten“ (S. 229ff.) wird
von dem Verhalten denen gegenüber geredet, die sich ihre
Sünden leid sein lassen, besonders für den Fall, daß sie die
Todesstrafe erleiden müssen. Der erste Trost ist der des
Gewissens, daß sie durch Christus einen gnädigen Gott
haben, der andere Trost ist „wider das sterben vnd den
schmehelichen todt, daß sie ihn verachten, vnd sich eines
bessern lebens, denn dieses trösten lernen.“ Die Ausführungen
sind auch für heute noch beherzigenswert, besonders auch die
seelsorgerischen Ratschläge bei denen, die hingerichtet werden
in dem Abschnitt „Trost wider die schaude vnd den Todt.“
Darin heißt es u. a.: „Darumb, lieber Freund, lehrne schaden
vnd gewinn fein gegen einander abrechnen, du und alle Welt
haltet jetzund diß für ein schaden, daß du ehe denn deine
Natur erfordert, sterben mußt. Wolan, laß es ein schaden
sein. Was ist aber dagegen, daß du nach diesem elenden
leben solt ein Kind des ewigen lebens sein? Das du nun
durch den Todt zu solcher verheißung gefordert würdest,
soltu, (wie es in der warheit ist) für ein gewin achten vnd
Knodt, Kirchenordnung.